Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten * Ab* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 44 Hv 163/25y 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * Ab* durch Täuschung über Tatsachen zu diesen im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 262.000 Euro am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar
I/ zwischen Ende 2023 und 19. Februar 2024 zur Übergabe von insgesamt 135.000 Euro in vier Tranchen, wobei er vorgab, er werde mit dem Geld bei der E* GmbH 40 neue Kfz für die EG* GmbH, an der sich Ab* als Geschäftspartner und Mitgesellschafter beteiligen sollte, anschaffen;
II/ zwischen 20. Mai und 2. Oktober 2024 zur Übergabe von 127.000 Euro, indem er vorgab, er werde mit dem Geld die Al* GmbH kaufen und in weiterer Folge Projekte im Bereich Solarenergie im Irak umsetzen.
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Indem die Mängelrüge aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Aussagen der Zeugen * T* (US 11 und 13), * H* (US 10 ff) und des Opfers (US 8 ff, insbesondere US 11) eigenständige Schlussfolgerungen zieht, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Im Übrigen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich in diesen mit den genannten Zeugenaussagen in allen Details auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0106642).
[5] Welche Beweisergebnisse die Tatrichter davon abgesehen nicht erörtert hätten (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), verabsäumt die Rüge deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl aber RIS Justiz RS0118316 [T5]).
[6] Der pauschale Vorwurf, die Feststellungen zum auf Täuschung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), setzt sich mit den Urteilserwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit gar nicht auseinander und verfehlt demnach die gesetzmäßige Darstellung (RIS Justiz RS0119370).
[7] Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) findet die Höhe des für verfallen erklärten Betrags in den Feststellungen Deckung (US 6; RIS Justiz RS0099810). Weshalb mit dem herausgelockten Geld vom Beschwerdeführer abredewidrig getätigte Investitionen (vgl US 10) zu dessen Gunsten beim Verfallsausspruch zu berücksichtigen gewesen wären, erklärt die Rüge nicht (vgl im Übrigen [zum Bruttoprinzip bei der Berechnung des Verfallsbetrags] RIS Justiz RS0133117).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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