Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. G*, 2. F*, wegen Berichtigung des Grundbuchstands ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. September 2025, AZ 70 R 79/25i, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die mit dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen verbundene Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag und Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar) dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der einerseits von der vormaligen Liegenschaftseigentümerin und andererseits von der Berechtigten aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot gestellte Antrag, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin erfolgte Eigentumsübertragung für nichtig zu erklären und den ursprünglichen Grundbuchstand wiederherzustellen.
[2] Das Erstgericht wies die Anträge „ab- bzw. zurück“. Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragstellerinnen Rekurs.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erstantragstellerin zurück; dem Rekurs der Zweitantragstellerin gab es nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Die Antragstellerinnen erhoben einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Diesen legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[5] Die Vorlage ist aus zwei Gründen verfrüht:
[6]Über den Revisionsrekurs kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts über den mit diesem verbundenen Ablehnungsantrag entschieden werden. Der Revisionsrekurs ist außerdem – entgegen § 6 Abs 2 AußStrG – nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben.
[7] 1.1. In der Aufzählung der Inhalte ihrer Eingabe (auf deren Umschlag sowie im Betreff) führen die Antragstellerinnen noch vor dem Revisionsrekurs einen „Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des Rekursgerichts“ an.
[8]In ihren inhaltlichen Ausführungen werfen die Antragstellerinnen dem Senat des Rekursgerichts wiederholt vor, strafbare Tatbestände zu decken (bzw zu dulden, zu verschleiern und jedenfalls „bewusst zu verniedlichen“), sodass sich die Frage stelle, „ob in diesem Fall das Gericht nun eine unabhängige Entscheidung treffen“ könne. An anderer Stelle stützen sie sich, freilich ohne dies näher zu begründen, unter anderem auf den Anfechtungsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, also der Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richter. Auch wenn die Antragstellerinnen letztlich keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag formulieren, sind diese Ausführungen daher dennoch als solcher zu verstehen.
[9]1.2. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat der nach § 23 JN zuständige Senat (hier) des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]).
[10]An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den im Revisionsrekurs der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel des § 58 Abs 4 AußStrG nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist daher das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T10]).
[11]2.1. Auch für das Grundbuchverfahren gilt, dass sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen und der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten hat (§§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG; 5 Ob 102/11b; 5 Ob 176/18w).
[12]2.2. Der – hier vorliegende – Mangel des Fehlens der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen kann (auch) im Grundbuchverfahren behoben werden (5 Ob 102/11b; RS0111175; RS0111176 [T5]).
[13]Die Durchführung des daher gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens obliegt dem Erstgericht. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
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