RS0111175 – OGH Rechtssatz
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
…der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin kann (auch) im Grundbuchverfahren grundsätzlich behoben werden (5 Ob 5/08h; RIS-Justiz RS0111175); das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG steht dem nicht entgegen (5 Ob 5/08h; RIS-Justiz RS0111176 [insb T5…
…in Grundbuchssachen behoben werden, ohne dass dies wegen des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittel zu führen hätte (RIS-Justiz RS0111175; RS0111176, insbesondere 5 Ob 285/05f; 5 Ob 277/98s = SZ 71/185; zuletzt 5 Ob 5/08h). Weil im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt…
…der jüngeren ständigen Rechtsprechung das Zwischenerledigungsverbot nach § 95 Abs 1 GBG relativiert und die Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses bejaht wird (RIS Justiz RS0119030, RS0111175, RS0111176 [T3 und T4]). 2.2. Der in diesem Zusammenhang weiters erhobene Vorwurf der Mangelhaftigkeit, weil der Antragsteller von der Rekurserhebung nicht verständigt worden sei, trifft…
…Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden ohne wegen des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen (RIS-Justiz RS0111175, RS0111176, insb 5 Ob 285/05f, 5 Ob 277/98s = SZ 71/185). Da im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (§ 6…
…1 f mwN), blieb allerdings unverändert aufrecht. Zwar schlägt die nunmehr bestehende Verbesserungsmöglichkeit auch auf Formmängel von Rechtsmitteln wertungsmäßig durch (vgl bereits RIS Justiz RS0111175; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 2 § 123 GBG Rz 31). Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren…
…Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Das Erstgericht hat daher zutreffend den Mangel der fehlenden Unterschrift zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht ( vgl dazu RIS Justiz RS0111175) . Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel…
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