Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. G*, und 2. F*, wegen Grundbuchsberichtigung zu EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. September 2025, AZ 70 R 85/25x, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die mit dem Revisionsrekurs der Erstantragstellerin verbundene Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag und Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar) dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Antragstellerinnen vom 21. Mai 2025 und vom 22. Mai 2025, mit denen diese die Berichtigung des Grundbuchstandes begehrten. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erstantragstellerin gegen die „ab- bzw. zurückweisende“ Entscheidung des Erstgerichts vom 28. Mai 2025, TZ 3436/2025, zurück. Dem Rekurs der Zweitantragstellerin gab das Rekursgericht keine Folge.
[2] Am 15. Juli 2025 brachten die Antragstellerinnen einen zweiten Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts vom 28. Mai 2025 ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück, weil der Behandlung des Rekurses der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstehe. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Gegen diese Entscheidung wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
[4] Die Vorlage ist aus zwei Gründen verfrüht:
[5]Über den Revisionsrekurs kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts über den mit diesem verbundenen Ablehnungsantrag entschieden werden. Der Revisionsrekurs ist außerdem – entgegen § 6 Abs 2 AußStrG – nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben.
[6] 1.1. In der Aufzählung der Inhalte ihrer Eingabe (auf deren Umschlag sowie im Betreff) führt die Antragstellerin noch vor dem Revisionsrekurs einen „Befangenheitsantrag gegen Mitglieder des Rekursgerichts“ an.
[7]In ihren inhaltlichen Ausführungen wirft die Antragstellerin dem Senat des Rekursgerichts vor, sich über „rechtswidrige Taten mit strafrechtlichen Potential“ hinweg zu setzen, womöglich um strafrechtliche Tatbestände zu decken. An anderer Stelle stützt sie sich, freilich ohne dies näher zu begründen, unter anderem auf den Anfechtungsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, also der Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richter. Auch wenn die Antragstellerin letztlich keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag formuliert, sind diese Ausführungen daher dennoch als solcher zu verstehen.
[8] 1.2.Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat der nach § 23 JN zuständige Senat (hier) des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]).
[9]An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den im Revisionsrekurs der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel des § 58 Abs 4 AußStrG nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist daher das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T10]).
[10] 2.1.Auch für das Grundbuchverfahren gilt, dass sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen und der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten hat (§§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG; 5 Ob 102/11b; 5 Ob 176/18w).
[11] 2.2.Der – hier vorliegende – Mangel des Fehlens der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kann (auch) im Grundbuchverfahren behoben werden (5 Ob 102/11b; RS0111175; RS0111176 [T5]).
[12]Die Durchführung des daher gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens obliegt dem Erstgericht. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
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