Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, GZ 19 Hv 9/26g 80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz legt – soweit aktuell relevant – mit Anklageschrift vom 8. Oktober 2025, AZ 9 St 155/25x (ON 38 der Hv Akten), * A* ein als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last (I./).
[2] Demnach habe er am 3. Juni 2025 in G* * E* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er nach vorangegangener Ankündigung vom selben Tag, dass er ihn „abschlachten“ werde, sowie nach einem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des E* auf sein Leben, seine Gesundheit und seine körperliche Unversehrtheit in Überschreitung seines Notwehrrechts aus sthenischem Affekt mit einem Fleischerbeil mit einer Länge von 30 cm Schlagbewegungen gegen Nacken, Hals, Kopf und Bauch des E* ausführte, wodurch dieser aufgrund von Abwehrhandlungen Schnittwunden an der linken Hand erlitt.
[3] Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht gemäß § 261 Abs 1 StPO seine Unzuständigkeit aus, weil in einer Gesamtschau der Ergebnisse des Beweisverfahrens in Ansehung dieser angeklagten Tat der Verdacht naheliegend sei, dass der Angeklagte das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und damit eine in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO) fallende strafbare Handlung begangen habe.
[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 6 (iVm Z 5 und 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[5] Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils gemäß § 261 Abs 1 StPO ist ein sogenannter Anschuldigungsbeweis (RIS Justiz RS0098830). Dieser gilt dann als erbracht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS Justiz RS0124012). Bei – wie hier – strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben liegen die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil in der Regel vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen, weil es allein von der inneren Tatseite abhängt, ob eine angeklagte Tat nach §§ 83 ff StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist (RIS Justiz RS0107021). Die Sachverhaltsbasis eines Unzuständigkeitsurteils kann vom Angeklagten nur nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0119510).
[6] Aktuell gründete der Schöffensenat seine Feststellungen zum Naheliegen eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten vor allem auf die Angaben des Opfers (und Mitangeklagten) E*, wonach der Angeklagte A* zunächst angekündigt hätte, ihn „abzuschlachten“, und ihm in der Folge mit einem Küchenbeil fünf wuchtige Schläge gegen Brust-, Bauch- und Kopfbereich versetzt hätte, wobei er diese zum Teil abwehren habe können. Die Zeugen * O* und * Ed* hätten die Angriffe mit dem Küchenbeil bestätigt, während die Zeugin Dipl. Ing. * B* nur bedrohende oder abschreckende Bewegungen wahrgenommen, aber nicht den ganzen Vorfall beobachtet habe. In Ansehung der inneren Tatseite des A* wäre es mit Blick auf die mehrfache Ausführung von Schlagbewegungen mit einem Küchenbeil in Richtung des Kopfes, des Nackens und des Halses des E* sowie die vorangehende Ankündigung, diesen „abzuschlachten“, „geradezu denkunmöglich, es ... nicht doch auch ernstlich für möglich zu halten und sich damit abzufinden, dass das Tatopfer dabei getötet“ werde (US 3 ff).
[7] Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers (Z 6 iVm Z 5 vierter Fall), das Erstgericht stütze das Unzuständigkeitsurteil „ausschließlich auf vereinzelte Angaben des Zweitangeklagten“, trifft damit nicht zu.
[8] Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, aus – isoliert hervorgehobenen – Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Standpunkt des Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, womit die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise beweiswürdigend den vom Schöffensenat für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt in Frage zu stellen versucht, aber Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 6 iVm Z 5 oder 5a StPO nicht aufzeigt (vgl RIS Justiz RS0119510).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt gleichermaßen für die angemeldete (ON 81 S 2) – in Ermangelung eines Ausspruchs iSd § 283 Abs 1 StPO aber gegenstandslose – Berufung ( Ratz , WK StPO § 294 Rz 13).
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