RS0092386 – OGH Rechtssatz
Stellen die Drohung mit einer Körperverletzung und die dieser sofort folgende Ausführung eine Einheit dar, so ist die Tat nur dem Tatbestand der Körperverletzung zu unterstellen.
…Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist (vgl RIS Justiz RS0108344, RS0092386). In Bezug auf die gefährliche Drohung genügt bedingter Vorsatz; darüber hinaus muss der Täter mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handeln…
…nachfolgender Ausführungshandlung in Form einer – wenngleich nur versuchten – Tötung tritt infolge materieller Subsidiarität zurück, weil das angedrohte Übel sofort verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0092386 [insbesondere T7]; Ratz in WK 2 StGB § 28 Rz 45; für Tatbestandsausschluss Kienapfel/Schroll StudB BT I 4 § 107 Rz…
…Biss) erfolgte. Da somit fallaktuell der Angeklagte dem Opfer nicht eine Körperverletzung androhte und sie ihm gleich anschließend auch tatsächlich zufügte (vgl dazu RIS-Justiz RS0092386; Schwaighofer, WK² StGB § 107 Rz 18; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 107 Rz 11f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 §…
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