Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Ra 96/25a 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten ( RS0052018 ). Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen ( RS0052018 [T9]).
[2] Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach §§ 105, 106 ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht (RS0039015).
[3] Die auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klage stellt daher kein Minus gegenüber einer Rechtsgestaltungsklage dar, die erst mit ihrer Stattgebung, wenn auch rückwirkend, zu einem Weiterbestehen des Dienstverhältnisses führen kann.
[4] 2. Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357).
[5] Eine Umdeutung kam aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin sowohl Vorbringen im Hinblick auf eine Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG als auch zu einer Unwirksamkeit der Kündigung nach § 879 ABGB erstattete. Damit war aber das von der Klägerin formulierte Klagebegehren auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung das nach der Klagserzählung gewollte. Ein weiteres (allenfalls Eventual )Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses wurde trotz Erörterung durch das Erstgericht nicht erhoben.
[6] 3. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge der Klägerin als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit die Revision dagegen einwendet, dass sie nur aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe, überzeugt das nicht. Die Berufung unterstellte der Feststellung, dass von zwei konkreten Personen „insbesondere Buchhaltungs und Jahresabschlussangelegenheiten im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche“ geleistet wurden, einen in Bezug auf Umfang, Intensität, Zeitaufwand und Abstimmungsnotwendigkeit weit darüber hinausgehenden Inhalt, der sich weder aus dem erstgerichtlichen Urteil noch aus allgemeinen Erfahrungssätzen ableiten lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Berufung damit in ihrer Rechtsrüge zu dieser Frage vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist nicht zu beanstanden.
[7] 4. Dass das Berufungsgericht weiters davon ausgehend eine Eingliederung dieser bei einer deutschen Tochtergesellschaft angestellten Personen in den Betrieb der Beklagten verneinte, ist nicht korrekturbedürftig.
[8] 5. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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