Weder in der Bestimmung, dass das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig entscheidet (§125 Abs2 KO) noch in der Bestimmung des §528 Abs2 Z2 ZPO ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der MRK oder eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden