JudikaturOGH

RS0044092 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Dieser Rechtsmittelausschluss steht nicht in Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B-VG. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den OGH ist nämlich aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten (Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 315).

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