Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten GerichtshofsDr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 HR 358/25s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 24. März 2026, AZ 9 Bs 81/26v, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) zu Recht erkannt:
* K* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 960 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.
Gründe:
[1]Mit Beschluss vom 24. März 2026, AZ 9 Bs 81/26v, gab das Oberlandesgericht Graz der Haftbeschwerde des am * geborenen, sohin zur Tatzeit Jugendlichen * K* nicht Folge und setzte die am 9. November 2025 verhängte und mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2026, AZ 9 Bs 341/25b, fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort.
[2] Nach den (durch Verweis auf die letztgenannte Vorentscheidung und den Beschluss vom 11. Dezember 2025, AZ 9 Bs322/25h, getroffenen) Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * K* dringend verdächtig, er habe am 6. November 2025 in P* in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem * Ka* zunächst durch das geöffnete Fenster der Fahrertür des PKW, in dem sich * V* und * J* befanden, ein Mobiltelefon aus der Hand des V* riss, die Täter sodann teilweise mit Holzstielen bewaffnet den PKW umringten, einige von ihnen V* mehrere Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzten, ihn aus dem PKW zerrten, mit Fäusten und Holzstielen auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, während andere Täter mit den mitgeführten Waffen auf das Fahrzeug einschlugen und wieder andere Täter J* durch die geöffnete Fahrertüre, durch das eingeschlagene Fenster auf der Beifahrerseite und von der Rückbank des PKW aus Schläge und Tritte versetzten, und schließlich V* 25.000 Euro und J* 3.000 Euro Bargeld wegnahmen, indem sie deren Rucksäcke, in denen sich das Bargeld befand, aus dem PKW an sich nahmen.
[3]In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Beschwerdegericht diese Tat dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB.
[4] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist – soweit sie sich gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr richtet – berechtigt.
[5] Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden (RISJustiz RS0110146).
[6] Diesen Anfechtungsvoraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts lediglich eigenständig als entlastend gewürdigte Beweisergebnisse entgegenstellt, die im Übrigen vom Beschwerdegericht ohnedies berücksichtigt wurden (vgl BS 3 f).
[7] Dies gilt zunächst für die Argumentation, wonach - der Beschwerdeführer nicht Teil der Chatgruppe „S* w*“ gewesen sei,
- die Tatortspuren nicht mit dem DNA Profil des Beschwerdeführers übereinstimmen würden,
- nicht nachvollziehbar sei, wie der Zeuge V* den Beschwerdeführer hätte identifizieren können,
- das dem genannten Zeugen vorgezeigte Lichtbild kaum zur Identifizierung geeignet sei und sich – mangels Gegenüberstellung (§ 163 StPO) – generelle Zweifel an der möglichen Wiedererkennung durch diesen Zeugen ergäben und - der Zeuge J* den Beschwerdeführer nicht identifizieren habe können.
[8] Bloß unbeachtliche Beweiswürdigungskritik übt der Rechtsmittelwerber auch, soweit er dem Oberlandesgericht vorwirft, seine Angaben als unglaubhaft gewertet zu haben und auf „entlastende Umstände“ (Videosequenz, auf der der Beschwerdeführer nicht zu sehen sei, ergebnislose Interpol-Ermittlungen, mangelnde Zugehörigkeit zu einer Hooligan Gruppierung) unzureichend eingegangen zu sein.
[9]Insoweit übersieht die Beschwerde, dass der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RISJustiz RS0099419).
[10]Hingegen trifft die weitere Rechtsmittelargumentation zu, wonach der aus der „massiven Gewaltbereitschaft“ des Beschuldigten auf die Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) gezogene Schluss des Oberlandesgerichts (BS 4) nicht vertretbar sei (zum Prüfungsmaßstab vgl RISJustiz RS0117806; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.98).
[11] Denn für die Bejahung dieser Gewaltbereitschaft finden sich im bekämpften Beschluss (wie auch in den erwähnten Vorbeschlüssen) keine Gründe. Vielmehr beschränkte sich das Oberlandesgericht darauf, die gegen die Tatbegehungsgefahr sprechenden Verfahrensergebnisse, nämlich den (im Übrigen keine diesbezüglichen Risikofaktoren feststellenden und mehrere Schutzfaktoren bejahenden) Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe Graz (ON 109.2), den Umstand, dass der bislang unbescholtene Beschuldigte keinen Bezug zum Hooligan Milieu aufweist (vgl ON 342.22, 5) und die mangelnde Übereinstimmung von ausgewerteten Tatortspuren mit dem DNA Profil des Beschuldigten (vgl ON 369.2, 54), pauschal als unbeachtlich zu werten (BS 4). Letztlich konnte sich das Beschwerdegericht bei seiner Prognose aber auch nicht auf die Verdachtslage selbst stützen, weil nach den diesbezüglichen Annahmen der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen die Raubopfer anwendete (vgl BS 2, 3).
[12]Das angeführte Defizit der angefochtenen Entscheidung erfordert die unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht jedoch die Aufhebung des Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl RISJustiz RS0119858).
[13] Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf die (im Übrigen nicht erfolgversprechenden) Beschwerdeausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft.
[14]Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG. Die Höhe der Beschwerdekosten gründet auf § 1 der GRBKV 2020 (BGBl II 2019/416).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden