JudikaturOGH

RS0050131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.

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