Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, und 2. S*, beide vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler, Rechtsanwältin in Wilhelmsburg an der Traisen, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 205.387,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 2 R 141/25g 33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Errichtung einer Poolanlage an der Stelle einer bereits bestehenden Poolanlage. Keiner der Streitteile hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Errichtung der Anlage Kenntnis davon, dass die betroffene Grundstücksfläche im Flächenwidmungsplan als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen war, womit die Poolanlage widmungswidrig errichtet wurde. Hätten die Kläger von der der Errichtung entgegenstehenden Widmung gewusst, hätten sie die Poolanlage nicht errichten lassen.
[2] Die Kläger begehren von der Beklagten – gestützt auf eine Warnpflichtverletzung – den Ersatz der Kosten des Bauprojekts einschließlich der Abriss- und Entsorgungskosten und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Schäden.
[3] Das Berufungsgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht, und hob mit Beschluss die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung des Feststellungsbegehrens zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.
[4] Die gegen das Teil Zwischenurteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Die Beurteilung, ob die Beklagte als Werkunternehmerin die nach § 1168a Satz 3 ABGB bestehende Warnpflicht verletzt hat, ist typischerweise eine Frage des Einzelfalls. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre in seiner Entscheidung eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte ( RS0116074 [T1, T2]). Das ist nicht der Fall.
[6] 2. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über die Einholung eines Grundbuchauszugs hinaus in den Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen, um die Bebaubarkeit der Grundfläche zuverlässig abzuklären.
[7] Dieser Rechtsansicht setzt die Beklagte in ihrer Revision nichts Stichhältiges entgegen. Vielmehr wendet sie sich nur gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ihr hätte bei gebotener Einsicht in den Flächenwidmungsplan – schon angesichts der dort ersichtlichen Größenverhältnisse (so etwa auch aufgrund der Lage der Gebäude auf dem Grundstück im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen) – (klar) auffallen können und müssen, dass sich die konkrete Stelle, an der die Anlage zu errichten war, außerhalb der Flächenwidmungsgrenze für Bauland befand.
[8] Auch an dieser Rechtsansicht weckt die Revisionswerberin allerdings keine Bedenken: Sie geht nicht auf die Argumentation des Berufungsgerichts ein, sondern behauptet bloß, ihr wäre erst und nur aufgrund einer konkreten Vermessung erkennbar gewesen, dass keine ausreichende Flächenwidmung für das Bauprojekt vorlag.
[9] Im Übrigen kann ihren diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie die – auf einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot abzielende – selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts unbekämpft lässt ( RS0118709 ), wonach sie – obwohl sie für mangelndes Verschulden beweispflichtig sei – in erster Instanz gar nicht behauptet habe, dass ihr aufgrund bestimmter Umstände sogar bei Einsicht in den Flächenwidmungsplan bei gehöriger Sorgfalt die Widmungswidrigkeit des geplanten Bauwerks nicht hätte auffallen können bzw müssen.
[10] 3. Auch ihre Überlegungen zu einem Mitverschulden der Kläger setzen sich nicht mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auseinander, wonach die Frage der Widmung einer bestimmten Grundstücksteilfläche unabhängig von der Frage sei, wer Eigentümer des Grundstücks sei, sodass der Vorwurf an die Kläger, sie hätten gewusst, aber nicht mitgeteilt, dass sich der bestehende Pool auf Fremdgrund befunden habe, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der unterbliebenen Warnung wegen Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens stehe. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt die Beklagte daher auch insoweit nicht auf.
[11] 4. Die Verfahrensrüge der Beklagten übersieht, dass das Berufungsgericht zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO nur verpflichtet ist, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene“ Feststellung gründet ( RS0112020 [T12]), das sind solche, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen „verborgen“ sind ( RS0112020 ). Auf „verborgene“ Feststellungen beruft sich die Revisionswerberin jedoch nicht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
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