Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 50 R 135/25x 15, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Mai 2025, GZ 19 C 882/24f 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand von 1. 2. 2019 bis zum 1. 2. 2024 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018) zugrunde lagen. Sie lauten – soweit im Revisionsverfahren relevant – auszugsweise:
„ Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
[...]
1.7. mit der Veranlagung von Vermögensgegenständen und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekassen und Pensionskassen) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
[...]. “
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Bank des Klägers ab. Die Schadenersatzansprüche stützten sich auf die Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten, weil dem Kläger die Einrichtung einer Stop-Loss-Order für sein kreditfinanziertes Aktiendepot nicht angeraten worden sei, weshalb sie vom Risikoausschluss zur Veranlagung umfasst seien.
[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum hier relevanten Risikoausschluss fehle.
[4] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[5] 1. Der hier zu beurteilende Art 7.1.7. der ARB 2018 nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögensgegenständen von der Rechtsschutzdeckung aus.
[6] 2. Durch einen Risikoausschluss wird ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen ( RS0080166 [T10]; vgl RS0080068 ). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert ( RS0107031 ). Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und einschränkungen zu rechnen ( 7 Ob 159/24v mwN ).
[7] 3. Der Senat hatte schon wiederholt – insbesondere zu sogenannten „Bauherren-Klauseln“ (vgl RS0126927 ) – vergleichbare Formulierungen in Rechtsschutzversicherungsverträgen zu beurteilen. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Risikoausschluss dann zur Anwendung kommt, wenn sich das typische Risiko, das zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, im Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, verwirklicht. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung stützt sich auf behauptete Beratungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen eines Kreditvertrags, der ausschließlich der Finanzierung der Vermögensveranlagung in Aktien und Wertpapieren gedient hat, konkret zu einer möglichen Stop-Loss-Order. Das haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf als in ursächlichem Zusammenhang mit Vermögensveranlagung stehend vom gegenständlichen Risikoausschluss umfasst angesehen.
[8] 4. Die Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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