Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. U* B*, 2. M* M*, 3. M* S*, 4. Dr. G* T* und 5. Mag. A* T*, 6. Mag. C* Z*, und 7. T* A*, alle vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Inanspruchnahme einer Bankgarantie, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2026, GZ 16 R 13/26p 36.1, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin rügt wie bereits vor dem Rekursgericht, welches die Rüge für unberechtigt erkannte, die unterbliebene (abermalige) Einvernahme ihres Geschäftsführers nach der Bescheinigungstagsatzung als Gehörsverletzung.
[2]Eine Gehörsverletzung unterfällt dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO). Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann auch im Provisorialverfahren aber nicht (erneut) aufgegriffen werden (1 Ob 132/14i [Pkt I.1] mwN; RS0097225 [T1, T8]). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht ausdrücklich als nichtig angefochten wurde, das Vorbringen im damaligen Rechtsmittel aber nur als Geltendmachung einer Nichtigkeit verstanden werden kann und das Gericht zweiter Instanz in den Gründen seiner Entscheidung zu den entsprechenden Argumenten Stellung genommen und diese verworfen hat (vgl RS0043405 [T22]). Erst recht ist einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn – wie hier aufgrund einer von der Klägerin im Rekurs wegen der unterbliebenen zweiten Einvernahme ihres Geschäftsführers im Widerspruchsverfahren nur erhobenen Verfahrensrüge – das Gericht zweiter Instanz bloß das Vorliegen von Verfahrensverstößen verneinte, die das Gesetz nicht für so schwerwiegend erachtet, als dass sie Nichtigkeit bewirken sollten (RS0043405 [T24]; vgl auch RS0042963).
[3] Die Entscheidung des Rekursgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Geschäftsführer der Klägerin nicht abermals einvernahm, ist damit keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich.
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