Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 2025, GZ 41 Hv 18/25z 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er * K* am 18. Oktober 2025 in B* gegen ihren erkennbaren Willen mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen versucht, indem er sie unter einem Vorwand zur WC-Anlage einer Tankstelle, bei der sie beschäftigt ist, lockte, die Toilettentüre von innen versperrte, sie mit beiden Händen am Gesäß ergriff und mit festem Griff wiederholt zu sich zog sowie versuchte, mit seiner Hand unter ihren Rock zu greifen, um ihren Intimbereich anzufassen, wobei K* lautstark um Hilfe schrie, wodurch er kurzfristig von ihr abließ, sie ihn zur Seite stoßen, die Türe aufsperren und flüchten konnte.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 sowie 9 lit a und b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, zweiter und dritter Fall) die Feststellung, der Beschwerdeführer habe „kurz“, „kurzfristig“ oder „kurzzeitig“ vom Opfer abgelassen, nachdem dieses lautstark um Hilfe geschrien habe (US 3, 4 und 11), kritisiert, spricht sie keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RISJustiz RS0117499). Mit diesem Vorbringen thematisierte Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken Abstand nimmt, obwohl er die Straftat ungestört und planmäßig hätte vollenden können, ohne davon durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten worden zu sein. Maßgebend ist nicht die (allenfalls weiters gegebene) Möglichkeit zur Tatvollendung, sondern der Tatplan, wobei die – aufgrund nicht vorhergesehener Umstände – konkrete Befürchtung, entdeckt zu werden, der Annahme von Freiwilligkeit entgegensteht (RISJustiz RS0090216, RS0089874, RS0089862; Bauer/Plöchl in WK 2StGB § 16 Rz 141 f). Da der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt aufgrund der lautstarken Schreie des Opfers (und dem damit verbundenen – mit Blick auf die räumliche Nähe des Verkaufsraums der Tankstelle – konkreten Entdeckungsrisiko) abließ und dieses in weiterer Folge vom Tatort flüchten konnte, ist es für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Freiwilligkeit ohne Bedeutung, ob er noch vorhatte, seinen Plan durch weitere, allenfalls intensivere Gewaltanwendung zu verwirklichen.
[5] Angesichts des konstatierten Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel (US 3) kann auch die Argumentation der weiteren Mängelrüge zur (fehlenden) Tatbildlichkeit eines Entzugs der persönlichen Freiheit des Opfers als nicht entscheidend dahinstehen.
[6] Gleiches gilt mit Blick auf die erstgerichtliche Annahme bloß versuchter Tatbegehung für den Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, „unter den Rock“ des Opfers zu greifen (US 3).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet unter Verweis auf – isoliert herausgegriffene – Passagen aus der Aussage der Zeugin K* in der Hauptverhandlung (vgl ON 26, 10 f) den Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel und verfehlt damit die gebotene (RISJustiz RS0099810) Bezugnahme auf die Gesamtheit der Feststellungen (vgl US 3: „ergriff * K* mit beiden Händen am Gesäß“, „K* versuchte wiederholt, sich aus dieser Umklammerung zu lösen“, der Beschwerdeführer „ließ dies jedoch nicht zu und zog * K* wiederholt mit festem Griff zu sich“), sondern bekämpft diese vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[8] Indem die weitere Rechtsrüge (nominell Z 5, der Sache Z 9 lit b) „Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten nach endgültigem Ablassen vom präsumtiven Opfer“ vermisst, legt sie schon nicht dar, weshalb solche Urteilsannahmen für die Schuldfrage entscheidend seien. Davon abgesehen unterlässt sie den erforderlichen Hinweis auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis, welches einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch tragenden Sachverhalt indiziert hätte (vgl aber RISJustiz RS0118580).
[9] Warum es für die Beurteilung der Freiwilligkeit allein auf die objektive Möglichkeit einer Tatvollendung ankomme, erklärt die weitere Rechtsrüge nicht (vgl demgegenüber die obigen Ausführungen zur Mängelrüge). Indem sie das mit den lautstarken Schreien des Opfers verbundene, konkrete Entdeckungsrisiko übergeht, entfernt sie sich zudem ein weiteres Mal vom Urteilssachverhalt.
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[12]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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