Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. N*, beide *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.650 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 50 R 180/24p 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen vom 13. August 2024, GZ 15 C 813/23b-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Urkundenvorlage der klagenden Parteien vom 3. Juli 2025 sowie die Urkundenerklärung der beklagten Partei vom 17. Juli 2025 und deren Äußerungen vom 18. Dezember 2025 werden zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird in der Hauptsache dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 10.650 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. August 2020 zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 11.501,69 EUR (darin 1.266,90 EUR USt und 3.900,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
[1] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu ( RS0041666 ). Die nach der Revision und der Revisionsbeantwortung eingebrachten weiteren Schriftsätze der Parteien sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
[2] Die Kläger (Verbraucher) schlossen am 6. August 2020 mit der Beklagten (Bank) einen Kreditvertrag über einen Gesamtkredit von 350.598,74 EUR. Die Beklagte verrechnete dabei 3 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung. Der von der Beklagten in einem Vertragsformblatt vorformulierte Kreditvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
„Im Gesamtbetrag bzw. in den Gesamtkosten sowie im Effektiven Jahreszinssatz sind mit Ausnahme der Notargebühr, folgende einmalige Gebühren, Spesen und Entgelte, die wir Ihnen im Rahmen der Krediteröffnung verrechnen, enthalten. Diesbezüglich weisen Sie uns hiermit ausdrücklich an, die im Folgenden angeführten Beträge den jeweiligen Empfängerkonten gutzuschreiben:
- Bearbeitungsentgelt 10.650 EUR zuschlägig,
- Gerichtliche Eintragungsgebühr 4.260 EUR abschlägig,
- Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und bewertung 290 EUR zuschlägig,
- Entgelt für Abwicklung über Treuhänder 70 EUR zuschlägig,
- Entgelt für Grundbuchsüberprüfung einmalig 50 EUR zuschlägig,
- Notargebühr 141,26 EUR abschlägig.“
[3] Die Klägerbegehrten von der Beklagten die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts von 10.650 EUR sA. Es liege eine zur Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (insbesondere für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor. Mangels konkreter Zusatzleistung der Beklagten sei das Bearbeitungsentgelt, das nicht Teil der Hauptleistung sei, überdies missbräuchlich gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Außerdem habe die Beklagte dieses Entgelt nicht zur Abdeckung eines ihr im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung entstehenden Aufwands verwendet, sondern zu 100 % an den Kreditvermittler weitergegeben.
[4] Die Beklagtebeantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass durch das Bearbeitungsentgelt der durch die Bearbeitung des Geschäftsfalls entstehende Aufwand der Bank abgedeckt werde. Dem Bearbeitungsentgelt stünden näher dargestellte Leistungen der Bank von durchschnittlich 19 Stunden gegenüber. Das Kreditbearbeitungsentgelt sei Teil der Hauptleistung und unterliege daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Es sei weder gröblich benachteiligend noch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Eine Überschneidung des Bearbeitungsentgelts mit anderen Entgelten liege nicht vor.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[6] Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seien auch Bearbeitungs- und Manipulationsgebühren Teil des Entgelts bei einem Kreditvertrag und damit Teil der Hauptleistung. Die Bearbeitungsspesen seien deutlich angeführt und auch ein Verbraucher müsse grundsätzlich damit rechnen, dass für die Bearbeitung seines Vertrags ein angemessenes Entgelt zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen verrechnet werde. Auch in Relation zur Höhe seien die Kosten – hier rund 3 % der Darlehenssumme – nicht unverhältnismäßig.
[7] Das Berufungsgerichtbestätigte die Entscheidung. Der Begriff „Bearbeitungsentgelt“ sei allgemein verständlich. Eine Überschneidung mit anderen Gebühren und Entgelten liege schon rein begrifflich nicht vor. Als Hauptleistung unterliege das Bearbeitungsentgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
[8] Die Revision ließ das Berufungsgericht im Hinblick auf die wegen der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren gebotene Klarstellung zu.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[10] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Kreditbearbeitungskosten zulässig und berechtigt .
[12]1. Die Kläger argumentieren in ihrer Revision weiterhin, es liege eine zu Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem ihnen von der Beklagten verrechneten „Bearbeitungsentgelt“ und den anderen laut Vertragsformblatt vereinbarten Zusatzentgelten vor.
[13]2. Gemäß § 6 Abs 3 KSchG, der das sogenannte Transparenzgebot des Art 5 S 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) umsetzt ( Kathrein / Schoditsch in KBB 7§ 6 KSchG Rz 31), ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist auch im Individualprozess ausgeschlossen ( RS0122168 ).
[14] 3. Der 2. Senat prüfte in seinen Entscheidungen zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f praktisch inhaltsgleiche Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Kreditvertragsformblättern der Beklagten. Er gelangte nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rz 13) und des Obersten Gerichtshofs (Rz 14: 2 Ob 238/23y ; 4 Ob 181/24g ; 5 Ob 191/24k ) zum Ergebnis, dass die Klauseln intransparent sind. Begründend hielt er im Wesentlichen fest (Rz 15–17):
„ Eine Abgrenzung des […] vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum 'Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung undbewertung', zum 'Entgelt für Grundbuchsüberprüfung' und zum 'Entgelt für Abwicklung über Treuhänder' – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die 'spezifischen Einzelentgelte' andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für 'Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung' sowie für 'Grundbuchsüberprüfung' und 'Abwicklung über einen Treuhänder' keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine 'Kreditbearbeitungsgebühr' zu subsumieren sind (vgl 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich. […] Laimer (Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5, 16) geht davon aus, dass bei funktionell eindeutig unterscheidbaren und keine Dienstleistungen der Bank betreffenden Einzelentgelten vernünftigerweise keine Überschneidung mit einem Kreditbearbeitungsentgelt anzunehmen sei, und nennt als Beispiele die gesetzlich vorgesehene Gebühr für Grundbuchseintragungen, Kosten für Abfragen aus öffentlichen Büchern und Datenbanken, Kosten für die Liegenschaftsbewertung und Notariatsgebühren.
Es bedarf im Anlassfall aber keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, weil die von der Beklagten in den AGB gewählten Formulierungen dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung und bewertung sowie für Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder keine mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Dienstleistungen der Bank betreffen. “
[15] 4.1 Der 4. Senat, der eine wortgleiche Klausel aus einem Vertragsformblatt der Beklagten in einem Individualverfahren anlässlich der Rückforderung des Bearbeitungsentgelts aus einem Kreditvertrag zu prüfen hatte wie im hier gegenständlichen Fall, hat sich diesen Erwägungen in seiner Entscheidung zu 4 Ob 74/25 y angeschlossen. Ebenso hat dies auch der 8. Senat in seiner Entscheidung zu 8 Ob 78/25s gesehen, der eine nahezu wortgleiche Vertragssituation zu einem Bearbeitungsentgelt wie im hier vorliegenden Fall zu beurteilen hatte.
[16] 4.2 Auch der 5. Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten enthält keine Argumente, die in 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25fnicht berücksichtigt worden wären. Auch die hier zu beurteilende Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel ist daher wegen Intransparenz unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG).
[17] 5. Soweit in der Entscheidung zu 3 Ob 77/25g ein gegenteiliges Ergebnis erzielt wurde, so ist dort auch betont worden, dass sich die vom 3. Senat beurteilte Vereinbarung ähnlicher Klauseln einer anderen Bank durch bessere Abgrenz- und Unterscheidbarkeit der einzelnen Gebührenpositionen auszeichnete ( 3 Ob 77/25g [Rz 27]). Für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Vereinbarung, die wortgleich ist wie die der Entscheidung 4 Ob 74/25y zugrunde liegende und nahezu ident mit der in der Entscheidung 8 Ob 78/25s beurteilten, sieht sich auch der 5. Senat dadurch nicht veranlasst, von Begründung und Ergebnis zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f abzugehen.
[18]6. Da das Zahlungsbegehren der Kläger bereits aus diesem Grund berechtigt ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Klausel (§ 879 Abs 3 ABGB) nicht zu beantworten. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Ansicht der Beklagten, bei Bejahung der Missbräuchlichkeit sei eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen geboten, um hohe Rückzahlungspflichten zu vermeiden.
[19] 7. Insgesamt war der Revision der Kläger damit Folge zu geben.
[20]8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 54 Abs 1a ZPO. Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die von den Klägern in erster Instanz verzeichneten Kosten (5.769,41 EUR, dies einschließlich 814,77 EUR USt und 880,80 EUR Barauslagen). Die begründungslos verzeichneten „50 % Zuschlag“ zu den Kosten der Berufung stehen den Klägern nicht zu (daher 2.917,79 EUR, einschließlich 262,82 EUR USt und 1.340,90 EUR Barauslagen).
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