Bei Beurteilung der Begräbniskosten im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO, § 73 AußStrG sind von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen zu überprüfen.
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