Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch STEINER - SATOVITSCH Rechtsanwälte GesbR in Baden, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen 170,16 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 36 R 33/25g 15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 23. Oktober 2024, GZ 31 C 714/24b 9, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird ersatzlos aufgehoben.
Die Rechtssache wird im Umfang von 140 EUR samt Zinsen an das Berufungsgericht zurückverwiesen und diesem insoweit die Sachentscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 223,92 EUR (darin enthalten 37,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, darunter gestützt auf § 1333 Abs 2 ABGB die Zahlung von 140 EUR sA für die aufgewendeten Kosten der außergerichtlichen Schadensabwicklung durch ihren Berater in Versicherungsangelegenheiten.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
[3] Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichts im Umfang von 140 EUR sA als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück. Die Kosten für die Vertretung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten zur Schadensregulierung seien als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren, die (bei hier gegebener Akzessorietät zum Hauptanspruch) im Kostenverzeichnis geltend zu machen sind.
[4] Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
[5] Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
[6] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt .
[7]1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund (vgl RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Zu prüfen ist, ob die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs zutrifft oder nicht.
[8]2. Der erkennende Senat (2 Ob 104/25w = RS0135511; zustimmend: Veith, Versicherungsberater: Ersatzfähigkeit der Kosten außergerichtlicher Regulierung - Gedanken anlässlich OGH 2 Ob 104/25w, VRW 2025/45) hat sich erst jüngst ausführlich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs im Zusammenhang mit Kosten der außergerichtlichen Schadensregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse nach dem § 1333 Abs 2 ABGB zugrunde liegenden materiell rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln und daher im Rechtsweg geltend zu machen sind.
[9]3. Hat das Berufungsgericht über die Berufung nicht meritorisch, sondern formell im Sinne einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache entscheiden (RS0065254).
[10]4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene (teilweise) Zurückweisung der Klage vor. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen (2 Ob 104/25w [Rz 28]).
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