Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, GZ 46 R 149/25i, 46 R 150/25m 56, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgericht Josefstadt vom 10. März 2025, GZ 22 E 13/25z-12, und vom 19. März 2025, GZ 22 E 13/25z 21, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 10. März 2025 (46 R 149/25i) und gegen den Kostenausspruchim Beschluss vom 19. März 2025 (46 R 150/25m) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jeweils jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
1. Zur Exekutionsbewilligung
[3]Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über die Bewilligung der Exekution zählen aber nicht dazu (vgl3 Ob 185/19f; 3 Ob 151/19f).
[4]Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Verfahren unlängst wieder betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 154/18w Pkt II.3.).
2. Zur Kostenentscheidung
[5]Soweit der Verpflichtete auch die Entscheidung über seinen Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T15]; RS0002511). Es kann daher dahinstehen, dass das Rechtsmittel insoweit nicht näher ausgeführt wird.
[6] 3. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.
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