3Ob111/17w—OGH Entscheidung
04. Juli 2017
…unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RIS Justiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002511, RS0002321), die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle sind hier nicht verwirklicht (vgl 3 Ob 196/16v mwN; RIS Justiz RS0012387 [T13, T14]). Dieser Grundsatz gilt…