Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* AG, *, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems, gegen die verpflichtete Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 3.393.168,11 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und des Einschreiters N*, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 21 R 171/25g 61, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies den von der Verpflichteten und dem Einschreiter (dem Geschäftsführer der Verpflichteten) erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Erteilung des Zuschlags an die meistbietende Bietergemeinschaft um das Meistbot von 670.000 EUR erhobenen Rekurs als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Vorauszuschicken ist, dass im Rubrum des Rechtsmittels nur die Verpflichtete als Revisionsrekurswerberin angeführt ist und auch in der Begründung des außerordentlichen Revisionsrekurses überwiegend von „der Rekurswerberin“ die Rede ist. Demgegenüber wird der Rechtsmittelantrag an den Obersten Gerichtshof von „den Revisionsrekurswerbern“ gestellt, wobei am Ende des Schriftsatzes sowohl die Verpflichtete als auch deren Geschäftsführer angeführt sind. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben geht der Oberste Gerichtshof im Zweifel von der Erhebung des Rechtsmittels sowohl durch die Verpflichtete als auch durch den Einschreiter aus.
[4]2. Nach § 187 Abs 1 EO kann ein Beschluss über die Erteilung des Zuschlags grundsätzlich in folgenden Fällen angefochten werden:
a) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, die gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.
b) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend und gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
c) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinn des § 187 Abs 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Verständigungsmangel geltend (RS0003206).
[5] 3. Die Rechtsmittelwerber waren in der Versteigerungstagsatzung nicht anwesend und machten in ihrem Rekurs insbesondere geltend, dass sie keine Ladung zum Versteigerungstermin erhalten hätten.
[6]4. Die in § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt nach der Rechtsprechung absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (RS0003220). Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen (RS0003220 [T2]). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der Oberste Gerichtshof nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger (3 Ob 262/08p), sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerbern verneint (3 Ob 112/05z mit Hinweisen auf Vorjudikatur; 3 Ob 162/10k und 3 Ob 183/11z).
[7] Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Versteigerungsedikt (auch in der berichtigten Fassung) der Verpflichteten nach der Aktenlage ohnehin zugestellt wurde und eine zusätzliche Zustellung an den Einschreiter persönlich nicht erforderlich war. Die von den Revisionsrekurswerbern behaupteten Zustellanstände betrafen außerdem nicht die Verpflichtete, sondern die Republik Österreich.
[8] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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