JudikaturOGH

RS0003220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2011

Die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichtes nicht verständigten Beteiligten.

Rückverweise