Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Gerwin Freilinger, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Simone Koller, Rechtsanwältin in Micheldorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2025, GZ 2 R 184/25x 48, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzenhaben die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten nach § 49 EheG geschieden.
[2] Die außerordentliche Revisionder Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1.Die Beklagte argumentiert, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob Erhebungen zu den Voraussetzungen des § 54 EheG oder des § 49 Satz 3 EheG mit Blick auf ihr erstinstanzliches Vorbringen von Amts wegen hätten erfolgen müssen. Die Beklagte habe nämlich das Vorbringen des Klägers bestritten, wonach die Ehe durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, und sie habe vorgebracht, an Angst- und Zwangsstörungen zu leiden, sodass das Scheidungsbegehren aufgrund ihrer Erkrankung sittlich nicht gerechtfertigt sei.
[4] 2.Dass die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG von Amts wegen zu prüfen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0056839). Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ist § 54 EheG aber nur in den Fällen der §§ 50 und 52 EheG anzuwenden, nicht also im Fall des hier einschlägigen § 49 EheG.
[5] 3.Dass der Scheidungsausschlussgrund nach § 49 (nunmehr) dritter Satz EheG von Amts wegen auch ohne besonderen Einwand des Beklagten zu berücksichtigen ist, entspricht ebenso der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0056948). Auf Basis der hier zu beurteilenden Feststellungen fehlt es aber an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass das Verhalten der Beklagten eine „entschuldbare Reaktionshandlung“ (vgl dazu statt vieler RS0057051; RS0057136; RS0057124) wäre. Die Revision zeigt derartiges auch nicht auf.
[6] 4.Wer die Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, hat nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen. Sache des Beklagten ist es, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt (RS0056498).
[7] Die Beklagte hat hier zwar bewiesen, dass sie an einer Angst- und Zwangsstörung leidet, die sie medikamentös behandelt; die ärztlich empfohlene Psychotherapie absolviert sie hingegen nicht. Dass sie aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die ehezerstörende Wirkung ihres Verhaltens einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, behauptet die Beklagte hingegen nicht einmal in der Revision.
[8] 5.Das Ehescheidungsverfahren unterliegt seit der Novellierung der zivilprozessualen Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen mit BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizial-, sondern der Dispositionsmaxime. Der Sachverhalt ist demnach nicht von Amts wegen zu erforschen und der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht wurden (vgl RS0041671 [insbes T2]). Wieso von dieser Rechtsprechung abweichend die Vorinstanzen – ohne konkrete Tatsachenbehauptungen – zu weiteren amtswegigen Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beklagten verpflichtet gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
[9] 6. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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