Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Dies muß aber dann verneint werden, wenn sich das ehewidrige Verhalten der Beklagten, nämlich die Verletzung ihrer Verpflichtung zur anständigen Begegnung und ihrer Beistandspflicht, über mehrere Jahre hinzieht. Hier verhindert es schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten der Beklagten als entschuldbare Reaktionshandlung auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers zu qualifizieren.
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