Die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG setzt eine zurechenbare schwere Eheverfehlung sowohl auf Seite des klagenden wie auf Seite des beklagten Eheteiles voraus. Letztere wird aber nur dann nicht als solche gewertet, wenn sie durch die eigene ehewidrige Handlung des Klägers veranlaßt wurde.
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