Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 7 Abs 1 Z 4 OGHG) in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*, und 2. R*, AZ 2 Ps 195/25z des Bezirksgerichts St. Pölten, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Pölten zurückgestellt.
Begründung:
[1]Das Bezirksgericht St. Pölten übertrug mit Beschluss vom 11. 12. 2025 gemäß § 111 JN die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innsbruck. Dieses retournierte den Akt dem Bezirksgericht St. Pölten unter Hinweis darauf, dass die Familie nicht mehr in Tirol aufhältig sei, verweigerte also im Sinne des § 111 Abs 2 Satz 2 JN die Übernahme der Zuständigkeit.
[2] Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien nicht zugestellt.
[3] Das Bezirksgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt“ vor.
[4] Diese Vorlage ist verfrüht.
[5]Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist; andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RS0047067 [T8]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN (3 Nc 1/23m [vom 9. 2. 2023]).
[6]Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt erneut zur Entscheidung nach dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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