Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der betroffenen Person D*, AZ 4 P 37/22g des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, GZ 4 P 37/22g 63, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache betreffend D*, an das Bezirksgericht Meidling wird nicht genehmigt.
Begründung:
[1] Am 1. Dezember 2021 bestellte das Bezirksgericht Leopoldstadt (zu AZ 44 P 52/21s) eine Rechtsanwältin als Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen. Mit Beschluss vom 20. Jänner 2022 nahm es eine Umbestellung vor (ON 22).
[2] Der Erwachsenenvertreter teilte am 3. Mai 2022 dem Erstgericht mit, dass sich der Betroffene nunmehr stationär auf der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Braunau befinde. Das Bezirksgericht Leopoldstadt übertrug daraufhin mit Beschluss vom 24. Mai 2022 die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Ried im Innkreis, das die Pflegschaftssache zu AZ 4 P 37/22g übernahm (ON 47). Am 25. Oktober 2022 beantragte der Betroffene, die Erwachsenenvertretung zu beenden (ON 55). Aktenkundig ist, dass die Schwester des Betroffenen und deren Ehemann in Ried im Innkreis wohnhaft sind.
[3] Am 2. Dezember 2022 übertrug das Bezirksgericht Ried im Innkreis die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich der Betroffene laut Meldeauskunft jetzt ständig im 3. Bezirk in Wien aufhalte (ON 60). Nachdem der Erwachsenenvertreter dem Gericht mitteilte, dass es sich um seine Anschrift handle, der Betroffene derzeit obdachlos sei und vorläufig in einer Notschlafstelle in Wien Meidling nächtige, übermittelte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zurück (ON 61).
[4] Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 übertrug das Bezirksgericht Ried im Innkreis die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Meidling. Es ersuchte das Bezirksgericht Meidling um Zustellung des Übertragungsbeschlusses (ON 63). Das Bezirksgericht Meidling übermittelte den Akt (ohne Zustellung des Übertragungsbeschlusses) dem Bezirksgericht Ried im Innkreis am 22. Dezember 2022 mit dem Hinweis darauf zurück, dass es sich bei der Notschlafstelle um keinen dauernden Aufenthalt handle, weshalb der Akt nicht übernommen werden könne (ON 64).
[5] Am 20. März 2023 legte das Bezirksgericht Ried im Innkreis nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 JN vor.
[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[7] 1. § 111 Abs 1 JN ordnet an, dass das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen kann, wenn das im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Pflegebefohlenen und der Mittelpunkt seiner Lebensführung in jenen Gerichtssprengel verlegt wurde, an dessen Gericht die Pflegschaftssache übertragen werden soll (5 Nc 22/07s mwN). Abgelehnt wird von der Rechtsprechung eine Zuständigkeitsverlagerung dann, wenn – wie es hier der Fall ist – der Aufenthalt des Betroffenen noch nicht stabil ist (5 Nc 22/07s mwN).
[8] 2. Zutreffend hat das Bezirksgericht Meidling darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Notschlafstelle vorübergehender Natur ist und eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts des Betroffenen damit noch nicht (stabil) erfolgt ist. Daher ist mit einer Zuständigkeitsübertragung zuzuwarten, bis davon gesprochen werden kann, dass der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensführung dauerhaft verlagert hat, so etwa, wenn er eine dauerhafte Wohnmöglichkeit in Wien findet. Erst dann wäre eine Übertragung an den neuen Wohnort im Sinn des § 111 Abs 1 JN im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen.
Rückverweise