Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners A*, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 18 R 71/25h 62, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1.Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen ist (§ 211 Abs 4 IO; RS0128175), und dass nach § 257 Abs 2 IO dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist auch für einen Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO – wie hier – bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237 [insb T21] = RS0110969 [insb T10]; 8 Ob 22/16t; vgl RS0127105) oder ob der Rekurswerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat (8 Ob 78/21k Rz 6, 8 Ob 87/20g, jeweils mwN).
[2] 1.1. Ausgehend von der am 7. 8. 2025 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung in der Ediktsdatei des Beschlusses des Erstgerichts vom selben Tag, GZ *, womit dieses das Abschöpfungsverfahren gemäß § 210 Abs 1 Z 5a IO iVm § 210a Abs 3 IO vorzeitig einstellte und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagte, hat das Rekursgericht den erst am 5. 9. 2025 dagegen eingebrachten Rekurs des Schuldners zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
[3] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners zeigt demgegenüber keine erhebliche Rechtsfragen aufwerfende Fehlbeurteilung auf:
[4] 2.1. Das Rechtsmittel führt ins Treffen, auf die persönliche Zustellung und nicht auf die Ediktsdatei sei abzustellen, wenn dem Schuldner – wie hier – die Einsicht in die Insolvenzdatei aus persönlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er habe in den vergangenen Monaten und auch im streitgegenständlichen Zeitraum vermehrt Probleme mit seinem Internet gehabt. Er habe dieses nicht benutzen können. Er habe daher auch die Korrespondenz mit seinem Vertreter nicht mehr per E Mail geführt, sondern schriftlich per Post. Es sei einem Laien, insbesondere wenn er kaum über finanzielle Mittel verfüge, nicht zuzumuten, sich regelmäßig über Dritte Zugang zum Internet zu verschaffen. Da der Schuldner subjektiv keine Einsicht in die Insolvenzdatei habe nehmen können, habe auch die Rekursfrist für ihn nicht bereits durch die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei zu laufen begonnen, sondern erst mit der an ihn persönlich am 25. 8. 2025 erfolgten postalischen Zustellung.
[5] 2.2.Der Fachsenat hat sich einerseits schon wiederholt dahin geäußert, gegen die Zustellungswirkungen nach § 257 Abs 2 IO keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu hegen (vgl 8 Ob 78/21k Rz 8, 8 Ob 22/16t, jeweils mwN); andererseits hat der Senat bereits ausgesprochen, dass ein höchstpersönlicher Internetanschluss samt Hardware zum Einblick in die Insolvenzdatei keineswegs zwingend erforderlich ist (8 Ob 37/11s). Nach der Aktenlage konnten die erstgerichtliche Beschlussfassung und deren Zeitpunkt den Schuldner auch keineswegs überrascht haben, war ihm doch mit (ihm persönlich am 15. 7. 2025 zugestelltem) Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2025, GZ * , die Erteilung von Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit aufgetragen und bei Versäumung der gleichzeitig gesetzten 14 tägigen (ohnehin bereits Nach)Frist konkret die Vorgangsweise nach § 210 Abs 1 Z 5a IO iVm § 210a Abs 3 IO angedroht worden.
[6] 2.3.Soweit der Schuldner eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien vom 23. 7. 2014, AZ 46 R 160/14s (ZIK 2015/85, 75) ins Treffen führt, überzeugt dies nicht: Eine faktische Unmöglichkeit der Abfrage der Ediktsdatei meinte das LGZ Wien in jenem Fall durch den Umstand belegt, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ohne Zugang zum Internet in Haft befunden hatte. Eine auch nur ansatzweise vergleichbare faktische Einschränkung hat der Schuldner hier aber gar nicht behauptet; es bedarf schon deshalb weder einer Auseinandersetzung mit der erwähnten Rechtsansicht des LGZ Wien noch einer Erörterung der Frage nach möglichen Ausnahmen von den rechtlichen Folgen der Zustellung nach § 257 Abs 2 IO (abl bereits 8 Ob 87/15z ErwGr 2.4. mit Bezug auf 8 Ob 121/13x).
[7] 3.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 252 IO).
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