Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 13.505,20 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2025, GZ 4 R 202/25t 25, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. August 2025, GZ 311 E 18/25p-21, zurückgewiesen wurd e, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten mit der Begründung ab, dass die für eine Aufschiebung notwendige Gefahr von Vermögensnachteilen im derzeitigen Verfahrensstadium in der Regel nicht gegeben sei und der Verpflichtete einen ihm drohenden Nachteil auch nicht konkret behauptet und bescheinigt habe.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück.
[3] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es über Antrag des Verpflichteten nachträglich für zulässig und stellte dem Betreibenden die Beantwortung des Rechtsmittels frei.
[4] Mit seinem dagegen erhobenen „vollen Rekurs und Revisionsrekurs“ begehrt der Verpflichtete , seinem Antr ag auf „Aufhebung der Exekution“ stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[5] Der Betreibende beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[6] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[7]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen überAufschiebungsanträge zählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9 ]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]).
[8] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt e in bestätigender Beschluss auch dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückgewiesen, die Rekursgründe aber auch sachlich geprüft und die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt hat (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]; RS0044232 [T5, T9, T11, T14]). Dafür genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (RS0044232 [T16, T17]; 4 Ob 3/24f [Rz 14]).
[9] 2.2. Im Anlassfall hat das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten zwar als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Es hat aber dennoch gemäß § 500a, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen und betont, dass diese der ständigen Rechtsprechung entspreche.Zudem hat es „der Vollständigkeit halber“ festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr für den Aufschiebungswerber zu Recht verneint wurde. Damit liegt eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, gegen die kein weiterer Rechtszug mehr offen steht.
[10] 3. Der Revisionsrekurs ist daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts ( RS0107959 [T1]) – zurückzuweisen.
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