Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen H*, über den Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Tochter M*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. September 2024, GZ 23 R 310/25y 24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 8. August 2025, GZ 1 A 335/24y 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 2024 ohne letztwillige Verfügung verstorbene Erblasser hinterlässt seine Witwe und eine Tochter, die Revisionsrekurswerberin. Beide gaben gestützt auf das Gesetz unbedingte Erbantrittserklärungen im Ausmaß der ihnen jeweils zustehenden Quoten ab.
[2] Im Hinblick auf ein beabsichtigtes Erbteilungsübereinkommen und unter Hinweis, dass ihr die Auskunft vom zuständigen Bundesminister für Finanzen verweigert worden sei, beantragt die Tochterzur Klärung der „Vermögensverhältnisse“, das Verlassenschaftsgericht möge im Wege der Amtshilfe eine Auskunft nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) über den Erblasser einholen.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[4] Das Rekursgerichtbestätigte den Beschluss und ließ den Revisionsrekurs zu. Die in § 4 Abs 1 KontRegG aufgezählten Auskunftsrechte von Behörden seien vom Auskunftsrecht der betroffenen Person nach § 4 Abs 4 KontRegG zu unterscheiden. Die Aufzählung der auskunftsberechtigten Behörden, die Verlassenschaftsgerichte nicht enthalte, sei taxativ. Auch dem Erben und dem Nachlass stehe kein Auskunftsrecht nach § 4 Abs 4 KontRegG zu. Da der Auslegung des § 4 Abs 1 KontRegG über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.
[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Tochterwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag, ihrem Antrag auf Einholung einer Auskunft nach dem KontRegG über den Erblasser stattzugeben.
[6] Der Revisionsrekursist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
[7]1. Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob das Verlassenschaftsgericht den Bundesminister für Finanzen um Amtshilfe durch Erteilung einer Auskunft aus dem nach § 1 KontRegG eingerichteten Kontenregister zu ersuchen hat. Nicht zu beurteilen ist demgegenüber die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs fallende Frage, ob der Vertreter des Nachlasses oder die Erben als „betroffene Personen“ nach § 4 Abs 4 KontRegG auskunftsberechtigt sind (dies ablehnend VwGH Ro 2024/13/0022; Ro 2025/13/0001; krit dazu Tschugguel , EF Z 2025/107; Winkler , NZ 2025/125).
[8] 2. N a ch Art 22 B VG sind die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. D i ese Bestimmung ist zwar unmittelbar anwendbar. Dem einfachen Gesetzgeber steht es aber frei, die Verpflichtung zur Amtshilfe näher auszugestalten und dabei auch in einem bestimmten Ausmaß zu beschränken ( Forstner in Kahl/Khakzadeh/Schmid , Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Art 22 B VG Rz 15 mwN zur Rsp des VfGH; Wiederin in Korinek et al , Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 22 B VG Rz 50; Hiesel in Kneihs/Lienbacher , Rill Schäffer Kommentar Bundesverfassungsrecht Art 22 B VG Rz 52 f).
[9] 3. E i ne solche einfachgesetzliche Regelung enthalten § 4 Abs 1und 1a KontRegG, wonach Auskünfte aus dem Kontenregister bestimmt genannten Behörden für bestimmt genannte Zwecke zu erteilen sind. Dass diese Regelung abschließend ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der erst in den Ausschussberatungen zur Stammfassung des Gesetzes (BGBl I 2015/116) eingefügten und anlässlich der Erlassung von Abs 1a (BGBl I 2021/25) ergänzten Verfassungsbestimmung des § 4 Abs 7 KontRegG: Danach können § 4 Abs 1 und 1a KontRegG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. Das sollte nach dem Ausschussbericht zur Stammfassung des Gesetzes (749 BlgNR 25. GP 2) sicherstellen, dass die „Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden […] nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden“ kann.
[10]4. Die Verlassenschaftsgerichte werden in § 4 Abs 1 und Abs 1a KontRegG nicht genannt. Eine allenfalls durch Analogie zu schließende Lücke liegt schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber eine Anregung der Österreichischen Notariatskammer (12/SN126/ME), die auf eine solche Regelung gezielt hatte, im Gesetzgebungsverfahren zur Stammfassung des KontRegG nicht aufgegriffen hat (vgl dazu auch VwGH Ro 2024/13/0022). Eine Auskunft an das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär ist auf dieser Grundlage nicht zulässig.
[11]5. Im vorliegenden Verfahren hat bereits der Gerichtskommissär aufgrund seiner Befugnis nach § 9 Abs 3 GKG das Bundesministerium für Finanzen um Amtshilfe durch Gewährung der Einsicht in das Kontenregister ersucht. Diesem Ersuchen wurde unter Hinweis auf § 4 KontRegG nicht entsprochen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass nicht nochmals (nun durch das Gericht) um Amtshilfe zu ersuchen ist, wirft aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
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