JudikaturVwGH

Ro 2025/13/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
28. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision der Mag. E G in W, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024, Zl. W177 2257566 2/8E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Einsichtnahme in das Kontenregister (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, Ra 2023/13/0054, zu verweisen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerberin sei mit Beschluss des Bezirksgerichts vom Juni 2014 der Nachlass ihres im September 2013 verstorbenen Bruders J zur Gänze eingeantwortet worden.

4 Bei den von der Beauskunftung umfassten Daten handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Z 1 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) bzw. im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG). Bei den von der Revisionswerberin begehrten Daten handle es sich nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen. Zum Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es sich bei Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handle, zumal die Ansprüche nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich zögen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044). Das Recht sei somit nicht weiter übertragbar. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen finde eine Rechtsnachfolge nicht statt. Postmortale Persönlichkeitsrechte kämen überdies den nahen Angehörigen, und nicht den Erben zu.

5 Zweck der Einführung eines eigenen Auskunftsrechts nach § 4 Abs. 4 KontRegG dürfte eine Erweiterung des nach der DSGVO bzw. DSG zustehenden Auskunftsrechts dahin sein, dass auch für den Fall, dass etwaige indirekt personenbezogene Daten betroffen sein sollten, Auskunft gewährt werden müsse. Auch diene die Bestimmung dem Zweck, eine im Vergleich zur Beauskunftung nach der DSGVO bzw. dem DSG unmittelbare Auskunftserteilung zu schaffen, indem im Wege von FinanzOnline direkter Zugriff gewährt werde und nicht erst die Beauskunftung abgewartet werden müsse.

6 Es finde sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber mit dem Recht nach § 4 Abs. 4 KontRegG ein anderes Recht als ein Persönlichkeitsrecht habe schützen wollen. Es finde sich auch kein Hinweis darauf, dass Zweck der Bestimmung sein solle, im Falle des Todes der betroffenen Person die Vermögensansprüche der Erbin durchzusetzen. Der Erbin bleibe unbenommen, sich direkt an die Bankinstitute zu wenden, welche ihr gegenüber die Aussage unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht verweigern dürften, da sie aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in das bestehende Vertragsverhältnis in die Position des verstorbenen Kunden eingetreten sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 4 KontRegG nicht auf einem Vertragsverhältnis beruhe, in das die Erbin hätte eintreten können.

7 Auch die Ausführungen der Revisionswerberin, es stünde ihr ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da es sich bei den Daten um „relativ unsensible“ Daten handle, führe ins Leere, da die Frage der Einstufung der Daten in die (besonderen) Kategorien der DSGVO für die Anwendung des § 4 Abs. 4 KontRegG, konkret ob eine Erbin als eine betroffene Person anzusehen sei, unbeachtlich sei.

8 Die Revision sei zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG von höchstpersönlicher Art sei und mit dem Tod der betroffenen Person untergehe oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin übergehe.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

10 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

13 Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Auskunftserteilung nach § 4 Abs. 4 KontRegG verletzt.

14 Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (KontRegG) lautet (in der im Streitfall anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 108/2022) auszugsweise:

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. [...]

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

1. bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2. bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government Gesetzes E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; [...]

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2. für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4. für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt Gesetzes BKA G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz und Nachrichtendienst Gesetzes SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5. für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

7. für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.

[...]

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

[...]

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“

15 Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG ist seit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 116/2015) unverändert.

16 Im Ministerialentwurf (126/ME 25. GP) war diese Bestimmung noch nicht enthalten. In Stellungnahmen zu diesem Ministerialentwurf wurde unter Hinweis darauf, dass mit der Errichtung eines Kontenregisters ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erfolge, u.a. gefordert, dass „datenschutzkonforme Auskunftsrechte der Betroffenen vorzusehen“ seien (vgl. die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN 126/ME 25. GP; vgl. weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates).

17 Die Regierungsvorlage enthielt sodann die nunmehrige Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 25. GP 4) wurde dazu lediglich ausgeführt, diese Bestimmung sehe eine erleichterte Auskunft für Betroffene im Wege von FinanzOnline vor, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen seien.

18 Wie schon im Vorerkenntnis ausgeführt, wurde § 4 Abs. 4 KontRegG wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf eingefügt, die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten. Die Formulierung ist auch betreffend die verwendeten Begriffe erkennbar an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, 190 BlgNR 26. GP 4, wonach „terminologische Anpassungen in einzelnen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des KontRegG erforderlich“ seien).

19 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet das Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft (vgl. OGH 29.11.2023, 21 Ds 4/23k). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht an.

20 Nach Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung; DSGVO) sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

21 „Betroffene Person“ ist jene identifizierte oder identifizierbare Person, auf die sich diese Daten beziehen (vgl. Hödl in Knyrim , Der DatKomm, 25. Lfg, Art. 4 Tz 6). Personenbezogene Daten sind Informationen „über“ die in Rede stehende Person (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF , C 487/21, Rn. 23).

22 Der Auskunftsanspruch verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person. Wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist, ist nicht „betroffene Person“ (vgl. in diesem Sinne auch deutsches Bundesverwaltungsgericht 16.9.2020, BVerwG 6 C 10.19, Rn. 17; zur abweichenden deutschen Rechtslage im Erbrecht und im Abgabenverfahrensrecht vgl. auch aaO Rn. 30, mwN; vgl. dazu auch Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann , DS GVO², Art. 15 Rn. 9).

23 „Betroffene“ iSd KontRegG sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch „Unternehmer“ (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 KontRegG iVm § 6 Abs. 3 E GovG iVm § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000: neben natürlichen Personen also auch juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen).

24 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG sind bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, hilfsweise Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen. Bei Rechtsträgern ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KontRegG die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 4 E GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, aufzunehmen; hilfsweise Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

25 Eine „betroffene Person“ (oder einen betroffenen „Unternehmer“) „betreffende Daten“ iSd § 4 Abs. 4 KontRegG sind demnach jene Daten, die sich nach diesen Merkmalen (Kennzeichen) auf sie beziehen. Daten, die sich nach diesen Merkmalen auf einen Verstorbenen beziehen, beziehen sich damit aber (im Allgemeinen; vgl. zu Ausnahmen z.B. Hödl , aaO Tz 23; Klabunde/Horvath in Ehmann/Selmayr , DS GVO 3 , Art. 4 Tz 13) nicht (auch) auf den Rechtsnachfolger. Es handelt sich dabei um keine den Rechtsnachfolger betreffende Daten (keine „eigenen“ Daten; vgl. in diesem Sinne auch OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x), auch wenn (was die Revision zutreffend wiederholt geltend macht) die Rechtsnachfolgerin zivilrechtlich in das Vertragsverhältnis mit den Banken eingetreten ist und der Auskunftsanspruch aus der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut nunmehr dem eingeantworteten Erben zusteht (vgl. dazu z.B. OGH 9.9.2016, 2 Ob 183/15y; 21.11.2023, 10 Ob 43/23f).

26 Die Revisionswerberin beantragte Auskunft darüber, welche den verstorbenen J betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Dabei handelt es sich demnach um Daten, die sich auf J, nicht auf die Revisionswerberin beziehen. Es sind daher keine die Revisionswerberin iSd § 4 Abs. 4 KontRegG betreffende Daten, die Revisionswerberin ist nicht Betroffene.

27 Der zu Lebzeiten des Rechtsvorgängers unstrittig bestandene Auskunftsanspruch des Rechtsvorgängers geht auch nicht auf die Rechtsnachfolgerin über.

28 Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Höchstpersönliche Rechte in diesem Sinn sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden sind und charakteristischerweise nicht übertragen werden können (vgl. z.B. OGH 13.1.2016, 15 Os 176/15v). Das Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG bildet wie bereits dargelegt eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft (vgl. neuerlich OGH 29.11.2023, 21 Ds 4/23k). Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen daher nicht weiter übertragbare Rechte (vgl. OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x). Auch das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG ist damit nicht übertragbar und geht nicht auf den Erben über.

29 Ob der Rechtsnachfolgerin ein anderer zumutbarer Weg zum Auffinden von ihr vermuteter Bankverbindungen zur Verfügung steht, ist für die Frage des Auskunftsrechts nach § 4 Abs. 4 KontRegG nicht von Bedeutung.

30 Unverständlich sind die Revisionsbehauptungen zu § 750 ABGB. Eine Aneignung durch den Bund nach § 750 ABGB kann nur dann erfolgen, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist. Ist hingegen wie hier die Revisionswerberin Alleinerbin, so scheidet eine Aneignung durch den Bund aus, auch wenn der Revisionswerberin allenfalls nicht sämtliche Vermögensgegenstände (Bankverbindungen) ihres Rechtsvorgängers bekannt sind (zur Frage der ebenfalls geltend gemachten „Aneignung durch Geldinstitute“ vgl. hingegen den Sachverhalt zu VwGH 24.4.2025, Ra 2023/15/0112; vgl. dazu weiters Velisek , ÖBA 2023, 115 ff; sowie Velisek , ZFR 2024, 474 ff).

31 Wenn die Revisionswerberin eine mangelnde Interessenabwägung rügt, so ist aber zu bemerken, dass wie bereits dargelegt in das Grundrecht auf Datenschutz der Revisionswerberin durch die Verweigerung der Einsichtnahme in das Kontenregister hinsichtlich sie nicht betreffende Daten nicht eingegriffen wird. Dass das Grundrecht auf Datenschutz des Rechtsvorgängers bereits erloschen ist, wird in der Revision eingeräumt. Auch ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Revisionswerberin liegt insoweit nicht vor. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er Auskünfte aus dem Kontenregister nicht auch zur leichteren Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche vorsieht. Da ein Eingriff in das Grundrecht nicht vorliegt, war eine Interessenabwägung entbehrlich.

32 Ob der Staat (seine Behörden) nach dem Tod eines Betroffenen weiterhin berechtigt ist, dessen Daten zu verarbeiten und zu verwenden, muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Wenn dazu in der Revision auf Steuerprüfungen oder erst abzugebende Steuererklärungen nach dem Tod des Betroffenen verwiesen wird, so handelt es sich beim vorliegenden Verfahren (wie bereits im Vorerkenntnis dargelegt) aber um kein derartiges Abgabenverfahren, in dessen Rahmen allenfalls nach § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister von der Abgabenbehörde (etwa zur Prüfung der Vollständigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen) eingeholt werden könnten.

33 Damit scheidet eine Auskunft an den Rechtsnachfolger über diese Daten im vorliegenden Verfahren aus.

34 Der Anregung der Revisionswerberin, Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu richten, war nicht nachzukommen.

35 Zur ersten vorgeschlagenen Frage, ob eine nationale Vorschrift, welche den Staat (dessen Behörden) berechtige, Kontodaten einer verstorbenen natürlichen Person unbefristet weiter zu verarbeiten und zu verwenden, aber den Gesamtrechtsnachfolgern der verstorbenen Person jeglichen Auskunftsanspruch bezüglich dieser Daten zu verweigern, den Vorgaben der DSGVO (insbesondere jenen der Art. 4, 6 und 15) entgegenstehe (gemeint wohl: ob die Vorgaben der DSGVO der nationalen Vorschrift entgegenstehen), ist zu bemerken, dass sich die angesprochenen Daten nicht auf die Revisionswerberin beziehen. Im vorliegenden Verfahren war überdies nicht zu prüfen, ob die Behörden berechtigt sind, die Kontodaten einer verstorbenen natürlichen Person (und dies unbefristet) weiter zu verarbeiten und zu verwenden; es steht daher auch nicht fest, ob die Prämisse dieser Frage zutrifft. Die Frage erweist sich damit als hypothetisch.

36 Zur zweiten vorgeschlagenen Frage, ob eine Erbeinsetzung von Dritten die Zustimmung des Erblassers zur Verarbeitung und Verwendung seiner personenbezogenen, das Vermögen betreffenden Daten und/oder die Zustimmung zur Einholung von Auskünften durch die eingesetzten Erben iSd Bestimmungen der DSGVO (insbesondere des Art. 7 Abs. 1 sowie des Art. 15) impliziere, ist zu bemerken, dass diese Frage nicht vom Sachverhalt des vorliegenden Falls ausgeht. Wie sich aus dem Akteninhalt, und zwar aus von der Revisionswerberin selbst vorgelegten Urkunden ergibt, liegt keine „Erbeinsetzung“ („gewillkürte Erbfolge“ nach §§ 552 ff ABGB) durch den Erblasser vor; der Revisionswerberin wurde der Nachlass vielmehr „auf Grund des Gesetzes“ („gesetzliche Erbfolge“ nach §§ 727 ff ABGB) eingeantwortet. Eine Erklärung des Erblassers, die (allenfalls) eine Zustimmung implizieren könnte, liegt sohin nicht vor. Auch diese Frage ist sohin hypothetisch (vgl. zur allfälligen Unzuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes auch EuGH 10.12.2020, J S Service , C 620/19).

37 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

38 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2020/04/0037, Rn. 81, mwN).

39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Mai 2025

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