Ro 2024/13/0022 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 1 KontRegG wird das Auskunftsrecht nur konkret genannten Behörden und Gerichten zu konkret bezeichneten Zwecken eingeräumt. Die Verlassenschaft (oder die Erbin) ist hier nicht genannt. Auch ist die leichtere Durchsetzbarkeit von erbrechtlichen Ansprüchen nicht als Zweck genannt. Gegen eine Einbeziehung der Verlassenschaft im Wege einer ausdehnenden Interpretation oder einer analogen Anwendung spricht auch § 4 Abs. 7 KontRegG, wonach u.a. die Bestimmung des § 4 Abs. 1 KontRegG nur mit einem verstärkten Quorum (vgl. Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses, 749 BlgNR 25. GP 2) abgeändert werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, auch der Verlassenschaft (oder der Erbin) insoweit ein Auskunftsrecht zu gewähren, sind auch aus der Entwicklung der Bestimmung nicht ableitbar (vgl. die vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Stellungnahmen der Österreichischen Notariatskammer zu den Ministerialentwürfen 12/SN-126/ME 25. GP und 13/SN-33/ME 27. GP). Ein Einsichtsrecht der Verlassenschaft kann damit nicht auf § 4 Abs. 1 KontRegG gestützt werden.