Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwältin, *, als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren der S* AG, FN 4*, vertreten durch die Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH, FN 5*, und 2. T* H* GmbH, (vormals: T* GmbH), FN 2*, beide *, und vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.182.130,49 EUR sA und Feststellung (Streitwert 120.000 EUR), über die (richtig:) Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. September 2025, GZ 3 R 85/25d 45.1, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2025, GZ 33 Cg 88/24a 32, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge, dem Rekurs der klagenden Partei hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „T* GmbH (FN 2*), *“ auf 1. „TP* GmbH (FN 5*), *“ und 2. „T* H* GmbH (FN 2*), *“ berichtigt.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 48.586,10 EUR (darin 8.097,69 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts als Insolvenzgericht vom 29. 12. 2023 wurde über das Vermögen der * AG (in der Folge: Schuldnerin) ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und die Klägerin zur Sanierungsverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 31. 12. 2024 wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen, die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt sowie die Bezeichnung des Verfahrens auf „Konkursverfahren“ abgeändert.
[2] Die Gesellschafter der in der Klage vom 13. 9. 2024 mit „T* GmbH (FN 2*)“ bezeichneten beklagten Partei hatten bereits am 25. 11. 2022 einen Grundsatzbeschluss zur Spaltung der Gesellschaft gefasst. Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 25. 7. 2024, abgeschlossen zwischen der T* GmbH, FN 2*, als übertragende Gesellschaft (im Folgenden: „übertragende Gesellschaft“) und der T* W* GmbH, FN 5*, als übernehmende Gesellschaft (im Folgenden: „übernehmende Gesellschaft“), wurde der übernehmenden Gesellschaft im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG „nur der gesamte Betrieb Steuerberatung“ mit den dazugehörigen Aktiven, Passiven, Rechten und Rechtsverhältnissen, jedoch unter Zurückbehaltung einzelner Vermögensteile zugeordnet. Als Zweifelsregel gemäß § 2 Abs 1 Z 11 SpaltG wurde festgelegt, dass Vermögensteile aller Art einschließlich Vertrags- und Prozessparteistellungen, Forderungen, Ansprüche, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die weder der übertragenden noch der übernehmenden Gesellschaft zuzuordnen sind, als der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet gelten.
[3] Mit Schreiben vom 28. 8. 2024 forderte die Klagevertretung im Namen der Klägerin die „T* GmbH“ zur Zahlung und Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses auf, wobei in diesem die Firmenbuchnummer FN 2* angeführt wurde. Eine Bezugnahme auf die Spaltung oder ein (ausdrückliches) Verlangen nach Auskunft im Sinn des § 16 SpaltG fand sich in dem Schreiben nicht.
[4] Am 3. 9. 2024 trug das Erstgericht als Firmenbuchgericht die Spaltung in das Firmenbuch ein. Zudem wurde die Änderung der Firma der übertragenden Gesellschaft von T* GmbH auf T* H* GmbH und die Änderung der Firma der übernehmenden Gesellschaft von T* W* GmbH auf T* GmbH, somit den ehemaligen Firmenwortlaut der übertragenden Gesellschaft, eingetragen.
[5] Die übertragende Gesellschaft ist Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft. Die Geschäftsanschriften der beiden Gesellschaften sind ident.
[6] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 13. 9. 2024 eingebrachten Klage, dass (Honorar )Zahlungen der Schuldnerin an die übertragende Gesellschaft von insgesamt 1.182.130,49 EUR gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren für unwirksam erklärt werden, die Zahlung von 9.182.130,49 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für näher umschriebene Schäden. „Die Beklagte“ habe im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der steuerlichen Beratung der Schuldnerin mangelhafte und pflichtwidrige Leistungen erbracht. Sie habe die Honorare zurückzuzahlen und hafte aus Schadenersatz für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten als Steuerberaterin. Die Ersatzpflicht umfasse die Haftung für den Betriebsverlust der Schuldnerin wegen unterlassener Aufklärung über die bereits eingetretene materielle Insolvenz der Schuldnerin und die damit verbundene Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer sowie die Haftung für den Quotenschaden der Gläubiger wegen Zahlungen nach Eintritt der materiellen Insolvenz und für Schäden der Schuldnerin im Zusammenhang mit Fehlberatungen und Aufklärungspflichtverletzungen, insbesondere wegen Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
[7] Nachdem die Klage am 18. 9. 2024 an die „T* GmbH“ zugestellt worden war (Zustellkarte zu ON 3), erstatteten sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft als beklagte Parteien bezeichnet Klagebeantwortung und beantragten die Abweisung der Klage sowie die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die übernehmende Gesellschaft . Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch sei eine partielle Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, die ipso iure wirke. Die Parteibezeichnung sei – unabhängig davon, ob die Gesamtrechtsnachfolge vor oder nach Klageeinbringung eingetreten sei – richtigzustellen. Ob ein Vermögensteil bei der übertragenden Gesellschaft bleibe oder – im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge – auf eine übernehmende Gesellschaft übergehe, bestimme sich nach dem Spaltungs- und Übernahmevertrag. Werde ein Vermögensteil im Spaltungs- und Übernahmevertrag einer übernehmenden Gesellschaft zugeordnet, werde nur diese Gesamtrechtsnachfolgerin und die übertragende Partei scheide aus dem Prozessrechtsverhältnis aus.
[8] In der Folge zogen beide Gesellschaften ihren Antrag „vorläufig“ zurück, weil zunächst die Klägerin klarzustellen habe, wen sie überhaupt in Anspruch nehmen wolle.
[9] Die Klägerin beantragte daraufhin, die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen; hilfsweise wurden weitere Berichtigungsanträge gestellt.
[10] Die Klägerin habe die „T* GmbH“ – mit derselben, „ursprünglichen“ Firmenbuchnummer wie in der Klage – am 28. 8. 2024 zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses aufgefordert. Deren Rechtsvertreter habe sodann am 5. 9. 2024 ein solches verweigert, ohne auf die bereits beschlossene und eingetragene Spaltung hinzuweisen. In der konkreten Situation habe das Aufforderungsschreiben aber ein Auskunftsverlangen nach § 16 SpaltG impliziert, das die Beklagte zur Offenlegung der Spaltung verpflichtet habe. Für eine unrichtige Information gegenüber den Gläubigern hafteten die beteiligten Gesellschaften auf Schadenersatz. Das Klagebegehren werde daher hilfsweise auch auf eine Verletzung von § 16 SpaltG iVm § 1311 ABGB gestützt. Außerdem normiere § 15 Abs 1 SpaltG die solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, um dem Gläubigerschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Es stehe im Belieben des Gläubigers, die Hauptschuldnerin, die beteiligten Gesellschaften oder beide in Anspruch zu nehmen, sodass es nicht zum Verlust der Passivlegitimation der ursprünglich beklagten Partei komme, sondern eine zweite Sachlegitimierte auf Schuldnerseite hinzutrete. Schließlich seien die streitgegenständlichen Verpflichtungen nur teilweise auf die übernehmende Gesellschaft abgespalten worden.
[11] Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf die übernehmende Gesellschaft; die weiteren Berichtigungsanträge des Klägers wies es ab.
[12] Das von der Klägerin im Rubrum der Klage bezeichnete Rechtssubjekt habe im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht existiert, weil Firma und Firmenbuchnummer damals unterschiedlichen Gesellschaften zugeordnet gewesen seien. Allein aus der Parteienbezeichnung lasse sich daher nicht ableiten, wer geklagt werden solle. Nach der Klagserzählung beziehe sich die Klägerin ausschließlich auf die Haftung der Beklagten als („langjährige“) „Steuerberaterin“. Dass es daneben auch einen Betrieb „Unternehmensberatung“ gebe, sei ebenso erst nachfolgend behauptet worden wie eine Solidarhaftung nach § 15 SpaltG und eine Haftung wegen einer Verletzung einer allfälligen Auskunftspflicht nach § 16 SpaltG und daher unbeachtlich.
[13] Welche der beiden Gesellschaften nach der Klagserzählung objektiv als Beklagte gemeint sei, richte sich daher danach, welche Vermögensteile aufgrund der mit der Eintragung im Firmenbuch wirksamen Spaltung auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen seien. Da der Spaltungs- und Übernahmevertrag den Übergang sämtlicher mit diesem Betrieb verbundenen Haftungen auf die übernehmende Gesellschaft festlege, seien diese Verpflichtungen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die nunmehrige „T* GmbH“ (FN 5*) übergegangen. Dass dies schon vor Klagseinbringung erfolgt sei, stehe einer Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht entgegen. Die nachträgliche Einbeziehung anderer an einer Spaltung beteiligter Gesellschaften in einen anhängigen Prozess stelle hingegen einen unzulässigen Parteibeitritt dar, für den keine Rechtsgrundlage bestehe.
[14] Das Rekursgericht behob über Rekurs des Klägers den Beschluss des Erstgerichts und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Berichtigungsanträge der Streitteile nach Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung auf. Aufgrund der Spaltung trete eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ein, aufgrund derer im Zivilprozess ein gesetzlicher Parteiwechsel stattfinde und die Parteibezeichnung richtigzustellen sei.
[15] Die Klage sei nur auf die Tätigkeit aus der Steuerberatung gestützt gewesen. Die spätere Berufung des Klägers auf eine Haftung der übertragenden Gesellschaft nach § 15 SpaltG berühre zwar nicht die Frage der Gesamtrechtsnachfolge, stelle aber eine Änderung des Klagegrundes dar, über deren Zulässigkeit das Erstgericht mangels Einverständnisses der Gegenseite entscheiden hätte müssen. Werde die Klageänderung zugelassen, mache der Kläger einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft geltend, der ihm gerade wegen der Spaltung ausschließlich gegen diese zustehe; diesfalls wäre das Verfahren gegen beide beklagten Parteien fortzusetzen.
[16] Der „Revisionsrekurs“ wurde unter anderem mit der Begründung zugelassen, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung einerseits zur zeitlichen Abfolge von Parteiberichtigung und Klagsänderung; andererseits zum Verständnis des „Betriebs Steuerberatung“.
[17] Gegen diese Entscheidung richten sich die „ordentlichen Revisionsrekurse“ (richtig gemäß § 527 Abs 2 ZPO: Rekurse ) der klagenden Partei und der beklagten Parteien. Als Rechtsmittelgründe werden jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Kläger strebt mit seinem Rechtsmittel primär eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft an. Die beklagten Parteien beantragen primär eine Wiederherstellung des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts. In den Rechtsmittelbeantwortungen wird jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, hilfsweise diesem den Erfolg zu versagen.
[18] Beide (richtig:) Rekurse sind nach § 527 Abs 2 iVm § 528 Abs 1 ZPO zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Der Rekurs des Klägers ist auch berechtigt, jener der beklagten Parteien hingegen nicht berechtigt.
[19] Aufgrund der beide Rekurse betreffenden Frage, ob der Kläger berechtigt ist, das Verfahren über seine Klage im Wege einer Parteibezeichnungsberichtigung sowohl gegen die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft fortzusetzen, empfiehlt sich die gemeinsame Behandlung beider Rechtsmittel.
[20] 1. Nach dem formellen Parteibegriff bestimmt der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Beklagter anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klageangaben als solcher erkennbar ist (RS0035060 [T2]). Maßgeblich ist, wessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RS0039446 [T2, T7, T11]; 2 Ob 212/20w [Rz 11]; 6 Ob 234/23i [Rz 25] = GesRZ 2025, 192 [ N. Schneider ]).
[21] 2. Ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Klage zweifelsfrei, dass zwar eine bestimmte Person als Partei gemeint war, aber ihre Bezeichnung fehlerhaft ist, so kann die Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt werden. Die Bestimmung soll schikanöse Bestreitungen der Sachlegitimation durch den Beklagten hintanhalten (RS0039411; 6 Ob 108/24m [Rz 22] = GesRZ 2025, 195 [ Klicka ]) und will vermeiden, dass der Prozessaufwand aus der irrtümlichen Inanspruchnahme eines bestimmten, erkennbar falsch bezeichneten Rechtssubjekts verloren geht (6 Ob 17/25f [Rz 20]).
[22] 3. Die Parteibezeichnung ist auch dann richtigzustellen, wenn es während des Verfahrens infolge einer Gesamtrechtsnachfolge zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf den Gesamtrechtsnachfolger kommt (RS0036825 [T1]; RS0039530; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 235 Rz 12; Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer , ZPO ON [2023] § 235 ZPO Rz 35). Dies gilt insbesondere auch bei gesellschaftsrechtlichen Umgründungen (vgl RS0035032; ferner RS0036806; RS0052718), und zwar selbst dann, wenn die Umgründungsmaßnahme schon vor Klageeinbringung durchgeführt wurde (6 Ob 17/25f [Rz 24]; RS0039530 [T8]; RS0039592).
[23] 4. Bei der Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung überträgt die übertragende Gesellschaft nicht ihr gesamtes Vermögen, sondern nur einen Vermögensteil, und bleibt nach Eintragung der Spaltung im Firmenbuch neben der übernehmenden Gesellschaft bestehen ( Brix in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG [2019] § 1 SpaltG Rz 17). Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen jeweils mit Eintragung der Spaltung im Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft (oder die neuen Gesellschaften) über (§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG; 2 Ob 237/99p).
[24] Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan (RS0112576 [T4]), sodass das Prozessgericht zu ermitteln hat, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens dem Rechtsnachfolger oder weiterhin dem Rechtsvorgänger zuzuordnen ist (3 Ob 35/95). Betrifft der Rechtsstreit jene Vermögensmasse, die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist, tritt dieser in das Verfahren ein ( Fink in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 II/3 [2015] § 155 ZPO Rz 10; Kalss , Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3 [2021] § 14 SpaltG Rz 43). Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat das Gericht darüber analog § 157 ZPO mit Beschluss zu entscheiden (RS0053149; Rechberger/Oberhammer , Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses, ecolex 1993, 513 [515]; Wallentin/Bruckmüller in Wiesner/Hirschler/Mayr , Handbuch der Umgründungen [18. Lfg 2018] Kap III.2. Rz 270; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] §§ 155–157 Rz 15; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack , ZPO TaKom 2 [2024] § 155 Rz 21).
[25] 5.1. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SpaltG haften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner.
[26] 5.2. Ungeachtet der regelmäßigen Bezeichnung jener Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, als „Hauptschuldnerin“ oder „Primärschuldnerin“ ( Kalss , Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3 [2021] § 15 SpaltG Rz 6) haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften – unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan übernimmt – dem Gläubiger primär, unmittelbar und solidarisch (6 Ob 17/25f [Rz 32]). Die „übrigen“ an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften zwar – im Gegensatz zur unbeschränkt haftenden „Hauptschuldnerin“ – betragsmäßig grundsätzlich nur bis zur Höhe des ihnen zugeordneten Nettoaktivvermögens (vgl dazu Kalss , Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3 [2021] § 15 SpaltG Rz 34 ff). Der Gläubiger kann aber jede Gesellschaft sofort in Anspruch nehmen. Er ist nicht verpflichtet, sich zuerst an jene Gesellschaft zu wenden, der die Verbindlichkeit im Spaltungsplan zugeordnet ist ( Napokoj in Gratzl/Hausmaninger/Justich , Handbuch zur Aktiengesellschaft 2 [2016] § 15 SpaltG Rz 158 f; Warto in Gruber/Harrer , GmbHG 2 [2018] § 15 SpaltG Rz 4; Kalss , Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3 [2021] § 15 SpaltG Rz 7, 9). Die Haftung der „übrigen“ Gesellschaften ist somit „keineswegs subsidiär“ ( Brix in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG [2019] § 15 SpaltG Rz 10).
[27] 5.3. Zweck der Nachhaftung gemäß § 15 Abs 1 SpaltG ist vor allem der Gläubigerschutz (6 Ob 17/25f [Rz 31] mwH). Da die Spaltung die Haftungsmasse des Gläubigers ohne seine Zustimmung entzieht oder zumindest verringert, soll die solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sicherstellen, dass die Forderungen eines Gläubigers nach der Spaltung voll befriedigt werden, selbst wenn die Vermögensmasse der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, nach der Spaltung selbst dazu nicht ausreicht ( Napokoj , Praxishandbuch Spaltung 2 [2015] 207; Brix in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG [2019] § 15 SpaltG Rz 3; Kalss , Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 3 [2021] § 15 SpaltG Rz 3).
[28] 6. Neben der partiellen Gesamtrechtsnachfolge kommt dem Gläubigerschutz bei der Einzelrechtsnachfolge entscheidende Bedeutung zu. Hier ist der Schutz des Prozessgegners auch im Zivilprozess gesetzlich anerkannt: Gemäß § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber kann nur mit Zustimmung des Prozessgegners in das Verfahren eintreten; ansonsten führt der Rechtsvorgänger das Verfahren als Prozessstandschafter fort ( Kunz , Die Prozessstandschaft [2019] 83 mwN). Dadurch soll verhindert werden, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt, um einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern zu bringen (RS0039314; Klicka in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 III/1 [2017] § 234 Rz 1 ff; Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON [2023] § 234 Rz 1). Gleichzeitig wird der Prozessgegner dadurch, dass sich die Rechtskraft der gegen den Rechtsvorgänger erwirkten Entscheidung auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt (vgl RS0042580 [T2]; RS0111150; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 234 Rz 3), vor einem Verlust des Haftungsfonds und des Prozessaufwands geschützt. Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel bewahrt den Prozessgegner davor, dass ihm ohne seine Zustimmung ein neuer Beklagter aufgedrängt und der Haftungsfonds der ursprünglichen Gegenpartei entzogen wird ( Kunz , Prozessstandschaft 98 mwN).
[29] 7. Das im Rahmen der Nachhaftung nach § 15 Abs 1 SpaltG und der Einzelrechtsnachfolge nach § 234 ZPO gesetzlich anerkannte Schutzbedürfnis des Klägers vor Übertragungen der Passivlegitimation ohne seine Zustimmung zeigt, dass eine partielle Gesamtrechtsnachfolge als Resultat einer Abspaltung während eines anhängigen Zivilverfahrens nicht zwingend zum Ausscheiden der übertragenden Gesellschaft aus dem Prozess führt.
[30] 7.1. Mit Eintragung der Abspaltung zur Aufnahme im Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft zwar nach der Zuordnung des Spaltungsplans auf die übernehmende Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin über (s oben Pkt 4.). Als Anwendungsfall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge weist die Abspaltung zur Aufnahme aber auch Elemente der Einzelrechtsnachfolge auf, weil die übertragende Gesellschaft als Rechtsträger mit den ihr im Spaltungsplan zugeschriebenen Vermögensteilen bestehen bleibt. Dies bedingt einen Schutz der Gläubiger vor Verlust des Haftungsfonds der übertragenden Gesellschaft. Materiell-rechtlich ist der Gläubigerschutz durch die Solidarhaftung nach § 15 SpaltG verwirklicht.
[31] 7.2. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst erläutert, dass zur Bestimmung und Bezeichnung der Parteien im Gefolge einer gesellschaftsrechtlichen Umgründung neben der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auch die Nachhaftung gemäß § 15 SpaltG zu beachten ist (6 Ob 17/25f Rz 35 ff). Es sei dem Kläger ein Wahlrecht einzuräumen, welche Gesellschaft(en) er in Anspruch nehmen will, weil die unmittelbare und solidarische Haftung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft auf die Fortsetzung des Zivilprozesses „durchschlage“ (6 Ob 17/25f [Rz 37]). Der Kläger könne „nach der Information über die Umgründungsvorgänge“ den Prozess entweder gegen die weiterhin bestehende „alte“ Gesellschaft oder gegen diejenige, auf die Vermögen abgespalten wurde, oder gegen beide als Partei(en) fortsetzen (6 Ob 17/25f Rz 38; vgl idS auch Oberhammer , Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß [1998] 316 f).
[32] 7.3. Im Anschluss an 6 Ob 17/25f ist jedenfalls auch nach Beurteilung des erkennenden Senats im Parallelverfahren zu 17 Ob 15/25t für den Fall einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge während eines anhängigen Zivilverfahrens ein Wahlrecht des Klägers anzuerkennen, das Verfahren sowohl gegen die übertragende als auch gegen die übernehmende Gesellschaft fortzuführen. Im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge nach § 234 ZPO wird der Prozess zwar nicht grundsätzlich durch den Rechtsvorgänger fortgesetzt, sondern der partielle Gesamtrechtsnachfolger tritt ipso iure in das Prozessrechtsverhältnis ein, ohne dass die übertragende Gesellschaft als Rechtsvorgänger an die Entscheidung des gegen die übernehmende Gesellschaft fortzuführenden Verfahrens gebunden wäre. Mangels Rechtskrafterstreckung oder Zustimmungserfordernis des Klägers zum gesetzlichen Parteiwechsel infolge partieller Gesamtrechtsnachfolge, bestünde aber kein verfahrensrechtlicher Schutz vor dem Parteiwechsel auf der Passivseite. Es ist daher ein Wahlrecht des Klägers anzuerkennen, das Verfahren auch gegen die übertragende Gesellschaft als Rechtsvorgänger fortzuführen. Der Kläger muss sich mehrere beklagte Solidarschuldner zwar angesichts des mit der Parteierweiterung verbundenen Kostenrisikos nicht aufdrängen lassen (vgl Oberhammer , Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß [1998] 313; Trenker , Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess [2020] 370), er kann das Verfahren aber wahlweise gegen den Rechtsnachfolger oder den Rechtsvorgänger oder gegen beide gemeinsam (weiter )führen. Auf die Zustimmung des Rechtsvorgängers zum (Wieder )Eintritt in das Verfahren kann es aufgrund des mit dem Parteibeitritt verwirklichten Gläubigerschutzes nicht ankommen.
[33] Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht, es trete nur laut Spaltungsplan – mithin ohne das dargelegte Wahlrecht des Klägers – ein Parteiwechsel ein, spricht im Übrigen auch, dass sich in diesem Fall der (erste) Prozess gegen den – sich aus dem Spaltungsplan ergebenden – „Hauptschuldner“ letztlich als frustriert erweisen könnte, wenn der Klage zwar stattgegeben wird, sich aber herausstellt, dass der „Hauptschuldner“ nicht über ausreichende Bonität verfügt. Diesfalls müsste erst recht ein neuer Prozess gegen die (nur) „haftende“ Gesellschaft geführt werden. Es ist aber – wie bereits ausgeführt (Pkt 2.) – Zweck des § 235 Abs 5 ZPO, die Frustration von Prozessaufwand tunlichst zu vermeiden.
[34] 8. Zusammengefasst führt die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung gemäß der Entscheidung zu 17 Ob 15/25t während eines anhängigen Verfahrens zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen.
[35] 8.1. Im zu 17 Ob 15/25t zu beurteilenden Fall wurde die am 12. 8. 2024 eingebrachte Klage nach (konstitutiver) Eintragung der Spaltung im Firmenbuch am 3. 9. 2024 am 12. 9. 2024 zugestellt. In Kenntnis der Umgründungsvorgänge hat der Kläger sodann beide Gesellschaften als beklagte Parteien gewählt. Die Parteibezeichnung der beklagten Partei war daher auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen.
[36] 9.1. Im vorliegenden Fall wurde die Klage hingegen erst nach der Eintragung der Spaltung und Umfirmierung beider Gesellschaften im Firmenbuch eingebracht.
[37] 9.2. Im Rubrum der Klage war – im Einklang mit § 75 Z 1 ZPO – die Bezeichnung der beklagten Partei, hier also die Firma, einschließlich der Firmenbuchnummer und der Adresse genannt. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 13. 9. 2024 stimmten die Firma und die Firmenbuchnummer allerdings nicht (mehr) überein, weil sich beide Gesellschaften (mit derselben Anschrift) umfirmiert hatten und die übernehmende, zu FN 5* eingetragene Gesellschaft auch die Firma der übertragenden, zu FN 2* eingetragenen Gesellschaft „übernahm“.
[38] Die Vorschrift des § 75 Z 1 ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet dann nicht, wenn nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (vgl RS0036471 [insb T1]; RS0035060). Insofern greift § 235 Abs 5 ZPO, nach dem es „weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei [ist], wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen “.
[39] Abschließend verweist § 235 Abs 5 ZPO – insoweit klarstellend – auf die §§ 84, 85 ZPO über das Verbesserungsverfahren, wobei dieses von der Umstellung auf die „richtige“ Partei iSd § 235 Abs 5 ZPO zu trennen ist (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 10, 13, 15).
[40] Fehlt in einer Klage die Bezeichnung der beklagten Partei oder ist diese unverständlich (und zwar auch bei der Gesamtbetrachtung, die § 235 Abs 5 ZPO gebietet), dann ist, dem formellen Parteibegriff entsprechend, noch kein Beklagter festgelegt. Kann das Gericht aufgrund eines Fehlers die erforderliche Individualisierung einer Person nicht vornehmen oder benötigt es Angaben, ist die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftstücks unmöglich. Damit liegt ein gemäß § 84 ZPO relevanter Mangel vor, den das Gericht zum Gegenstand eines Verbesserungsversuchs zu machen hat (vgl Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 II/2 § 75 ZPO Rz 4, 11; s auch Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 72, 74 f; RS0035299 zur Abgrenzung zur Parteifähigkeit; 4 Nc 11/10w zum Fehlen einer Zustelladresse).
[41] 9.3. Eine Berichtigung iSd § 235 Abs 5 ZPO (von Amts wegen oder auf Antrag) ohne vorheriges Verbesserungsverfahren wäre hier sohin grundsätzlich zulässig gewesen, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig ergeben hätte, wen die Klägerin in Anspruch nehmen will.
[42] Aus § 15 Abs 1 SpaltG sowie den Entscheidungen 6 Ob 17/25f und 17 Ob 15/25t folgt, dass die Klägerin wegen der vor Klagseinbringung erfolgten Spaltung bereits die Wahl gehabt hätte, die übertragende, die übernehmende oder beide Gesellschaften als Solidarschuldner zu klagen.
[43] Aus dem Inhalt der Klage ergibt sich aber nicht, dass sich die Klägerin der Spaltung bewusst gewesen wäre und gezielt nur die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft klagen hätte wollen. Dass sie nach dem Inhalt der Klage ihre „langjährige Steuerberaterin“ in Anspruch nehmen wollte, hilft insofern nicht weiter, weil dies sowohl als jene Gesellschaft verstanden werden kann, mit der sie bislang vertraglich verbunden war, als auch als jene, die den „Betrieb Steuerberatung“ übernahm (oder eben beide).
[44] 9.4. Die widersprüchliche Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum der Klage verstieß sohin in relevanter Weise gegen § 75 Z 1 ZPO, sodass ein Formgebrechen vorlag und das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren iSd §§ 84, 85 ZPO durchführen hätte müssen, und zwar noch vor Zustellung der Klage.
[45] Auch wenn man die von der Klägerin bei nunmehriger Kenntnis der Spaltung angestrebte Klagsführung gegen beide Gesellschaften nicht als erstmalige Bestimmung der beklagten Partei, sondern (insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen zu § 15 SpaltG) als Klagsänderung wertet, wäre die Klägerin dazu noch vor Zustellung der Klage und damit Streitanhängigkeit gemäß § 235 Abs 1 ZPO ohne Weiteres berechtigt gewesen.
[46] 9.5. Dass die Klägerin hier noch vor Klagseinbringung durch Einsicht ins offene Firmenbuch Kenntnis von der Spaltung erlangen hätte können, ist für das Verbesserungsverfahren nach §§ 84, 85 ZPO irrelevant. Verschulden schadet insofern nicht, und von einem „Verbesserungsmissbrauch“ durch die Klägerin, etwa um sich eine Fristverlängerung zu erschleichen, kann keine Rede sein (s dazu RS0036396, RS0036478, RS0036385).
[47] 9.6. Das in erster Instanz unterbliebene Verbesserungsverfahren ist nicht nachzuholen, sondern es sind die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Einwand der beklagten Parteien als Verbesserung der Klage zu verstehen und die Parteienbezeichnung in diesem Sinne gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (vgl RS0035299), hier sohin auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft.
[48] Die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung ist damit nicht erforderlich,
[49] 10.1. Ein (von den Beklagten in der „Revisionsrekursbeantwortung“ – richtig: Rekursbeantwortung – moniertes) Defizit des rechtlichen Gehörs der übernehmenden Gesellschaft ist angesichts ihrer Beteiligung am gesamten bisherigen Verfahren nicht erkennbar, zumal sich auch beide Gesellschaften (wenn auch vorsichtshalber, um Säumnisfolgen zu verhindern) auf den Rechtsstreit eingelassen haben.
[50] 10.2. Wenn die Beklagten in ihrem (richtig – § 527 Abs 2 ZPO) Rekurs an den Obersten Gerichtshof sowie auch in ihrer (richtig:) Rekursbeantwortung an den Obersten Gerichtshof beanstanden, das Rekursgericht hätte den Rekurs des Klägers gegen den erstgerichtlichen Beschluss mangels Beschwer insoweit zurückweisen müssen, als sich dieser auch gegen die übernehmende Gesellschaft richtete, zumal das Erstgericht die Parteibezeichnung ohnehin auf diese berichtigt habe, so vermögen sie die Relevanz des damit gerügten Verfahrensmangels nicht darzulegen. Dem Rekursgericht lag jedenfalls ein zulässiges Rechtsmittel vor, über das es meritorisch Beschluss zu fassen hatte.
[51] 10.3. Weil sich die Rechtsrüge des Klägers als berechtigt erweist und zur Stattgebung seines Hauptantrags führt, ist auf die von ihm gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht mehr einzugehen.
[52] 11. Im Ergebnis ist in Stattgebung des Hauptantrags des Klägers die Parteibezeichnung der ursprünglich beklagten Partei auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen. Dem Rekurs des Klägers war mithin Folge zu geben, jenem der Beklagten hingegen der Erfolg zu versagen.
[53] 12. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien dem – berechtigten – Begehren des Klägers, die Parteibezeichnung auf sie beide zu berichtigen, entgegentraten, lag ein echter Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteibezeichnung vor (vgl 2 Ob 113/20m [Rz 22]; 8 ObA 17/20p [Pkt III]; 8 ObS 8/22t [Rz 23]) .
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