Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2025, GZ 12 Rs 94/25t 34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 2025, GZ 19 Cgs 184/24k-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 15. 5. 2024 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Invaliditätspension an die Klägerin ab und verneinte einen Anspruch sowohl auf Maßnahmen der beruflichen als auch der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld.
[2] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin , ihr ab 1. 11. 2024 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren. Dabei macht sie geltend, dass sie aufgrund ihrer Leiden, insbesondere ihrer schweren Depression, zu keiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr in der Lage sei.
[3] Die Beklagte wandte ein, die Klägerin sei nicht überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen und gesundheitlich noch zu einer Reihe von Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage.
[4] Das Erstgerichtwies das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren rechtskräftig ab, bejahte aber den Anspruch der Klägerin auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß. Den stattgebenden (und nicht rechtskräftigen) Teil seiner Entscheidung stützte das Erstgericht auf die „Härtefallklausel“ des § 255 Abs 3a ASVG. Es ging dabei davon aus, dass die Klägerin zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos gemeldet gewesen sei.
[5] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wurde. Es legte seiner Entscheidung auf der Tatsachenebene statt der (von der Beklagten in der Berufung erfolgreich angefochtenen) erstgerichtlichen Feststellung zur durchgehenden Arbeitslosmeldung zugrunde, dass die Klägerin im Zeitraum vom 17. bis zum 22. 1. 2024 in einem Dienstverhältnis beschäftigt war und davor bzw danach (vom 3. 10. 2023 bis zum 16. 1. 2024 bzw ab 23. 1. 2024) als arbeitslos gemeldet war.
[6]In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, § 255 Abs 3a Z 2 ASVG setze voraus, dass der Versicherte vor dem Stichtag tatsächlich zwölf Monate durchgehend arbeitslos gemeldet war. Die Klägerin sei aber im Jänner 2024 in einem Dienstverhältnis gestanden. Wer in einem Dienstverhältnis stehe, sei nach dem AlVG nicht arbeitslos.
[7]Wenngleich die Klägerin keine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme absolviert habe, sei die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Dies mit Blick auf § 38a AMSG, wonach das AMS zu sorgen habe, dass bestimmten Personen eine zumutbare Beschäftigung angeboten werde. Es sei nicht auszuschließen, dass eine kurzfristige auf § 38a AMSG gegründete Beschäftigung für die Anwendung der Härtefallklausel unschädlich sei.
[8] Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerinist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9]1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656; vgl RS0009099). Das ist hier der Fall.
[10]2.1 Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt ein Versicherter unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann als invalid, wenn er ua mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag als arbeitslosiSd § 12 AlVG gemeldetwar. Die bloße (faktische) Arbeitslosigkeit genügt nach dem klaren Wortlaut des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nicht und kann das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldungnicht ersetzen (RS0127974).
[11] 2.2 Damit geht der Gesetzeswortlaut über die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 206) hinaus, nach denen es genügen würde, wenn der Versicherte arbeitslos ist. Der eindeutige Gesetzeswortlaut stellt jedoch darauf ab, dass einerseits der Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllt sein muss und andererseits eine entsprechende Meldung erstattet worden sein muss (10 ObS 89/12d Pkt 2.4).
[12]3. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag iSd § 255 Abs 3a Z 2 ASVG bezweckt, die Zahl der potenziellen Leistungsbezieher zu begrenzen. Darüber hinaus sollen nur Personen, die arbeitslos gemeldet sind und deren Erwerbsaussichten aus Gesundheitsgründen nachweislich (Verlust des Arbeitsplatzes, Vermittlungsprobleme) sehr gering sind, Härtefälle sein und Pensionsansprüche aus der Härtefallregelung erwerben können. Verschärft wird diese Bestimmung noch dadurch, dass die Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate und unmittelbar bis zum Pensionsstichtag andauern muss (10 ObS 89/12d Pkt 2.3).
[13]4. Für den Begriff der Arbeitslosigkeit knüpft das Gesetz am Rechtsbegriff des § 12 AlVG an. Diese Regel setzt dafür voraus, dass die Person eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließt Arbeitslosigkeit nach der eindeutigen Regel des § 12 Abs 3 AlVG aus.
[14]5. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG kommt es schon nach dem eindeutigen Wortlaut darauf an, dass eine für ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung vorliegt (10 ObS 89/12d Pkt 2.5). Im Anlassfall steht fest, dass die Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag (auch) in einem Dienstverhältnis gestanden ist und damit gerade nicht „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war“.
[15]6. Wenn das Berufungsgericht den Standpunkt vertrat, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war, wirft das schon wegen der klaren und eindeutigen Regelung des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[16]7. Auch die Frage, ob Maßnahmen iSd § 38a AMSG die Anwendung der Härteklausel verhindern, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[17]7.1 Diese Bestimmung regelt die Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, solche Maßnahmen anzubieten. Nach § 12 Abs 5 AlVG gilt die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, nicht als (den Status der Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG.
[18] 7.2 Bereits das Berufungsgericht hat klar ausgesprochen, dass die Klägerin gerade keine solche Maßnahmen absolviert hat. Dem tritt das Rechtsmittel nicht entgegen.
[19] 7.3 Die Klägerin steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass das Dienstverhältnis im Jänner 2024 nur ein gescheiterter „Vermittlungsversuch“ gewesen sei, der die Anwendung der Härtefallklausel nicht ausschließe. Damit entfernt sich das Rechtsmittel aber von den Feststellungen, wonach die Klägerin nicht erfolglos vermittelt worden sei, sondern vielmehr einen Dienstvertrag erfolgreich abgeschlossen hat, weshalb für die Dauer dieses Dienstverhältnisses keine Arbeitslosmeldung mehr vorliegen konnte.
[20]7.4 Die Klägerin zielt im Ergebnis auf eine teleologische Reduktion des Tatbestandselements der zwölfmonatigen (durchgängigen) Arbeitslosmeldung ab. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RS0008979). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit § 255 Abs 3a Z 2 ASVG bereits klargestellt, dass diese Norm hinsichtlich der erforderlichen formalen Arbeitslosmeldung (über mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag) gerade nicht dahin lückenhaft ist (RS0127974), sodass auch eine faktische Arbeitslosigkeit ausreichen würde. Damit bedarf die angefochtene Entscheidung auch mit Blick auf die Argumentation der Klägerin zur Interpretation des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[21] 8. Die Revision war daher zurückzuweisen.
[22]9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden