JudikaturOGH

6Ob204/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
04. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.064,17 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 2 R 95/24i 71, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2024, GZ 45 Cg 47/21g 65, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):

[2] 1. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin im zweiten Rechtsgang 16.198 EUR (Differenz zwischen dem im Jahr 2010 vereinbarten Kaufpreis und dem sich aus den gefahrenen Kilometern ergebenden Benützungsentgelt) an Schadenersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut ist, zu. Es ging vom Fortbestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch nach dem Software-Update, mit dem die zuvor bestandene „Umschaltlogik“ beseitigt worden war, aus (vgl dazu schon 6 Ob 122/23v [Rz 27 ff]).

[3] 2. Zur Frage der Schlüssigkeit hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin im Zusammenhang mit Leasing liegt bereits ausreichend Rechtsprechung vor:

[4] Nach mittlerweile verfestigter Rechtsprechung ist zu differenzieren, ob ein Leasingvertrag erst nach dem Erwerb (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde oder ob der Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat (10 Ob 7/25i [Rz 13]; 4 Ob 21/25d [Rz 10]).

[5] 3. Dass im vorliegenden Fall der Abschluss des Kaufvertrags ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs gedient hätte, also eine Einheit von Kaufvertrag und Leasingvertrag (vgl 4 Ob 21/25d [Rz 11]), vorgelegen hätte, lässt sich – anders als die Beklagte meint – aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableiten, zumal danach eine Händlerin das Fahrzeug an die Klägerin „[m]it Kaufvertrag vom 26. 3. 2010 verkaufte“, die Klägerin „beim Kauf 10.283 EUR an[zahlte]“ und diese Anzahlung in Bezug auf den ab 1. 6. 2010 laufenden Leasingvertrag in ein „Depot“ „umgewandelt“ wurde (vgl zur Leistung einer Anzahlung an den Händler 3 Ob 226/23s [Rz 15]; 10 Ob 7/24p [Rz 21]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf damit keiner Korrektur im Einzelfall.

[6] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.