Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, 2. V* AG, *, Deutschland, und 3. A* AG, *, Deutschland, alle vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.178,74 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 61/25h 40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. April 2025, GZ 1 Cg 123/23p 31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb am 11. 10. 2013 von der Erstbeklagten (Vertragshändlerin der Zweitbeklagten) ein Fahrzeug der Marke AUDI um 32.700 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut. Die Zweitbeklagte hat den Motor hergestellt, die Drittbeklagte ist die Fahrzeugherstellerin. Gegenüber der Zweit und Drittbeklagten ist das Verfahren rechtskräftig – dem Klagebegehren wurde insoweit teilweise stattgegeben – beendet.
[2] Die Klägerin leitet ihre Ansprüche gegenüber der Erstbeklagten daraus ab, dass in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung – nämlich insbesondere eine unzulässige „Umschaltlogik“ („Prüfstanderkennung“) sowie ein unzulässiges Thermofenster (zwischen plus 15 und plus 33 Grad Celsius) – verbaut (gewesen) sei. Sie stützt ihr Klagebegehren auch auf Gewährleistung. Die „Umschaltlogik“ sei durch das am 14. 8. 2017 aufgespielte Software Update behoben worden. Das Fahrzeug weise aufgrund des Thermofensters aber nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dieser Mangel sei ihr erst 2023 bekannt geworden. Aufgrund des Software Updates habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr Fahrzeug (danach) „normkonform“ sei (also auch kein unzulässiges Thermofensters bestehe). Mit Durchführung des Software Updates habe ihr die Erstbeklagte die „Zulassungsfähigkeit“ ihres Fahrzeugs „ausdrücklich zugesichert“.
[3] Die Erstbeklagte wandte unter anderem die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs ein.
[4] Das Erstgericht gab dem gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehren im Umfang von 19.730,92 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 3.447,82 EUR ab.
[5] Das insoweit nur von der erstbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht wies das gegen diese erhobene Klagebegehren zur Gänze ab.
[6] Der Gewährleistungsanspruch sei verjährt, weil die Klägerin das Fahrzeug 2013 übernommen, ihre Klage aber erst 2023 eingebracht habe. Dass am 14. 8. 2017 (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) ein Software Update erfolgt sei, habe die Klägerin zwar als Verzicht der Erstbeklagten auf ihren Verjährungseinwand verstehen dürfen, allerdings habe sich dieser Verzicht nur auf die mit dem Verbesserungsversuch neu zu laufen begonnene zweijährige Gewährleistungsfrist bezogen. Ein zeitlich unbegrenzter Verjährungsverzicht sei nicht erfolgt. Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur eine gewöhnlich vorausgesetzte und keine zugesicherte Eigenschaft. Die Nichterkennbarkeit des Fehlens dieser Eigenschaft habe den Beginn der Gewährleistungsfrist nicht hinausgeschoben. Ein solches Hinausschieben des Fristbeginns könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Klägerin „mit dem Software Update“ zugesichert worden sei, dass ihr Fahrzeug (nunmehr) mangelfrei sei und keine unzulässige Abschalteinrichtung (mehr) aufweise, müsse sich die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft doch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beziehen, um den Beginn der Gewährleistungsfrist auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des (entgegen der Zusicherung bestehenden) Mangels hinauszuschieben. Dass das Fehlen einer verbotenen Abschalteinrichtung bei Vertragsabschluss zugesichert worden sei, habe die Klägerin nicht behauptet.
[7] Die ordentliche Revision sei zur Frage zulässig, „ob eine Zusicherung der Konformität mit den Abgasregeln auch erst durch Aufspielen des Software Updates und damit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts (und nicht nur bei Abschluss des Kaufvertrags) mit der Konsequenz erfolgen kann, dass diesfalls für den Beginn einer neu zu laufenden Gewährleistungsfrist auf die Erkennbarkeit des Umstandes, dass der Mangel durch das Update nicht beseitigt wurde, abzustellen ist“.
[8] Die Revisionder Klägerin ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig :
[9] 1. Die Klägerin stützt sich gegenüber der Erstbeklagten nur mehr auf Gewährleistung . Sie tritt der vom Berufungsgericht angenommenen Verjährung dieses Anspruchs in dritter Instanz nur mit der Behauptung entgegen, dass ihr „mit dem Software Update“ die Mängelfreiheit ihres Fahrzeugs (das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung) zugesichert worden sei, weshalb die Gewährleistungsfrist erst mit Erkennbarkeit dieses Mangels im Jahr 2023 zu laufen begonnen habe.
[10] 2. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, dass die Prämisse ihres Rechtsstandpunkts, wonach ihr „mit dem Software Update“ die Mängelfreiheit ihres Fahrzeugs zugesichert worden sei, zutrifft:
[11]2.1. Gemäß § 933 Abs 1 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem GRUG (BGBl I 2021/175) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe der Sache zu laufen. Die Erkennbarkeit des (Sach)Mangels ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018982; RS0018937). Dieser könnte nur bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels hinausgeschoben werden (vgl RS0018909;RS0018982 [T10, T11]). Ob eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wurde, hängt jeweils vom Einzelfall ab (9 Ob 96/24v [Rz 15 mwN]).
[12] 2.2. Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Allgemeinen keine zugesicherte, sondern eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft des Fahrzeugs (9 Ob 26/23y [Rz 23]; 8 Ob 70/24p [Rz 6]; 9 Ob 96/24v [Rz 16]; 8 Ob 17/24v [Rz 19] ua). Warum die Erstbeklagte der Klägerin dadurch, dass sie deren Fahrzeug mit einem SoftwareUpdate ausstattete (wobei die Klägerin in erster Instanz vorbrachte, dass dieses nur „als technische Maßnahme“ und nicht als Mängelbehebung angeboten worden sei), im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB (zweifelsfrei) zugesichert haben soll, dass in diesem keine unzulässige Abschalteinrichtung (mehr) verbaut sei, ist nicht ersichtlich.
[13] 2 .3. Mit ihrem Argument, aus dem in der Verbesserung gelegenen Anerkenntnis des Mangels folge, dass damit auch die Mängelfreiheit ihres Fahrzeugs (nach Verbesserung) zugesagt werde, übersieht die Klägerin, dass durch das Software Update nur die „Umschaltlogik“ behoben werden sollte (und nach ihrem Vorbringen behoben wurde). Nur hinsichtlich dieses Mangels könnte die Verbesserung daher als Anerkenntnis des Mangels – und daher allenfalls als Zusicherung der Mangelfreiheit nach Verbesserung – angesehen werden (vgl 10 Ob 54/23y [Rz 14]; 1 Ob 33/24w [Rz 21]: „anerkennt er […] jenen Mangel, der mit der Verbesserung […] beseitigt werden soll“). Warum in der Verbesserung dieses Mangels (der „Umschaltlogik“) auch die Zusicherung gelegen sein soll, dass keine andere unzulässige Abschalteinrichtung (kein unzulässiges Thermofenster, woraus die Klägerin ihre Gewährleistungsansprüche ableitet) mehr bestehe, erschließt sich nicht.
[14] 2.4. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nicht.
[15]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Erstbeklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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