Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, Prinz Eugen Straße 20–22, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Familienzeitbonus, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 8 Rs 64/25b-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist der Vater des am 2. 4. 2024 (in der 29. Schwangerschaftswoche) geborenen L*. Das Kind wurde am 27. 5. 2024 aus dem Spital entlassen. Der Kläger stellte am 7. 6. 2024 – in Unkenntnis der 91Tage-Frist des § 3 Abs 2 FamZeitbG – einen Antrag auf Familienzeitbonus für 29 Tage ab dem 11. 6. 2024. Er befand sich in der Zeit vom 11. 6. 2024 bis 9. 7. 2024 bei seinem Dienstgeber in Karenz.
[2] Mit Bescheid vom 23. 9. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 11. 6. 2024 bis 9. 7. 2024 ab.
[3] In seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Klägerdie Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 11. 6. 2024 bis 1. 7. 2024, somit insoweit, als der bei Antragstellung gewählte Zeitraum innerhalb des Rahmenzeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegt. Er habe zwar den Rahmenzeitraum nach § 3 Abs 2 FamZeitbG überschritten, ihm gebühre aber im Sinne der Rechtsprechung (10 ObS 161/21f) dennoch anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus.
[4] Die Vorinstanzenwiesen das Klagebegehren aufgrund des klaren Wortlauts des § 3 Abs 2 FamZeitbG ab. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum anteiligen Familienzeitbonus gelte nur für Konstellationen, in denen an einzelnen Tagen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG ungeplant entfallen würden oder sonstige materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. § 3 Abs 2 FamZeitbG schließe jedoch einen aliquoten Anspruch auf einen Familienzeitbonus aus, wenn nicht bei Antragstellung ein Anspruchszeitraum von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gewählt werde.
[5] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob dann, wenn der Vater einen Anspruchszeitraum wähle, der teilweise außerhalb des Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liege, ein anteiliger Anspruch für den innerhalb des Zeitraums von 91 Tagen liegenden Teil des gewählten Anspruchszeitraums bestehen könne, wenn dieser Zeitraum zwar 28 Tage unterschreitet, sich der Vater aber insgesamt für einen mindestens 28 Tage dauernden Zeitraum ab Beginn des Anspruchszeitraums ausschließlich seiner Familie widme und dazu die Erwerbstätigkeit unterbreche, keine andere Erwerbstätigkeit ausübe, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhalte.
[6] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägersist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[7]1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall.
[8]2. Nach § 3 Abs 2 FamZeitbG gebührt der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes . Der Kläger beantragte den Familienzeitbonus nicht für eine Zeitspanne, die innerhalb der Frist von 91 Tagen lag. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetztes bedarf die klagsabweisende Entscheidung daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[9]3.1 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die vom Senat zu § 2 FamZeitbG entwickelte neuere Rechtsprechung, wonach für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch ein anteiliger Anspruch auf Familienbonus bestehen kann (10 ObS 161/21f Rz 40; 10 ObS 60/22d Rz 23; 10 ObS 109/22k Rz 26; 10 ObS 130/24a Rz 5; 10 ObS 65/25v Rz 11; 10 ObS 60/25h; RS0133955). Nach Ansicht des Klägers seien die in der zitierten Rechtsprechung vertretenen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Darauf kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.
[10]
[11] Zur aliquoten Gewährung kommt es nach der referierten Rechtsprechung daher nur deshalb, weil sich die Familienzeit aufgrund eines nachträglichen (ungeplanten) Ereignisses verkürzte (zB verspätete Hauptwohnsitzmeldung [10 ObS 161/21f; 10 ObS 65/25v] oder stationärer Aufenthalt des Kindes unmittelbar nach der Geburt [10 ObS 60/22d; 10 ObS 109/22k; 10 ObS 60/25h] bzw ein späterer Krankenhausaufenthalt des Kindes, der die Familienzeit unterbricht [10 ObS 130/24a]).
[12] 3.3 Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, weil der Kläger schon im Zeitpunkt der Antragstellung einen Bezugszeitraumwählte, der den Vorgaben des § 3 Abs 2 FamZeitbG widerspricht.Es kam hier also gerade nicht dazu, dass aufgrund eines späteren (und ungeplanten) Ereignisses nur an einzelnen Tagen sonstige Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG nicht vorlagen, wovon aber gerade die Judikatur zu RS0133955 geprägt ist.
[13] 3.4 Dass die Vorinstanzen aufgrund des von ihnen aufgezeigten Unterschieds des vorliegenden Falls zu den Konstellationen, die der neueren Judikatur zugrunde liegen, einen aliquoten Zuspruch des Familienzeitbonus abgelehnt haben, wirft damit wegen der klaren und eindeutigen Regelung des Gesetzes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[14]4. Auch der Hinweis auf die Frühgeburt kann die Zulässigkeit nicht stützen. Nach den Feststellungen stellte der Kläger den Antrag nämlich in Unkenntnis der 91-Tage-Frist. Bei Kenntnis der 91-Tage-Frist hätte er den Antrag hingegen so (also ungeachtet der Frühgeburt) gestellt, dass der Familienzeitbonus noch innerhalb dieser Frist gelegen wäre. Das Gesetz kennt aber kein Institut, welches den Antragsberechtigten vor Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war; auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (RS0085841).
[15] 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
[16]6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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