Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, ZVR Zahl *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.135,99 EUR sA, über die (richtig:) außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Ra 22/25v 21.3, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1.1.Nach § 502 Abs 5 Z 4 ZPO gelten die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.
[2] 1.2.Soweit die Rechtsmittelschrift des beklagten Vereins eine nachträgliche Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 508 ZPO dahin anstrebt, dass eine ordentliche Revision doch zugelassen werde, ist sie verfehlt, weil gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn – wie hier – das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist.
[3] 1.3.Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht; das vorliegende Rechtsmittel des Beklagten ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln, deren Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof – ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts – ausschließlich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (vgl 8 ObA 98/20z Rz 1 mwN; RS0110049 [T8, T9, T18, T20, T22]).
[4] 2.1.Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0106298).
[5] 2.2. Die Vorinstanzen verneinten übereinstimmend das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f GewO 1859, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt über die Kommunikation zwischen der klagenden Kindergartenassistentin und ihrem Vorgesetzten gerade nicht ableiten lasse, dass sie zweimal ausdrücklich ihre generelle Nichtbereitschaft kundgetan hätte, an einem einzurichtenden Putzturnus im vom Beklagten betriebenen Kindergarten teilzunehmen, sondern sie vielmehr eine unter ihr und den anderen Kindergartenassistentinnen abwechselnde Arbeitsverrichtung vorgeschlagen habe. Gegen die vom Beklagten behauptete Beharrlichkeit der Klägerin spreche gerade der letztgenannte, unbekämpft festgestellte Umstand, woraus sich – auch für ihren Vorgesetzten, der selbst ein solches Vorgehen in Aussicht genommen habe, leicht erkennbar – jedenfalls keine grundsätzliche Weigerung der Klägerin zur Durchführung solcher, von ihm zudem bloß angekündigten, aber noch nicht konkret angeordneten Reinigungsarbeiten ableiten lasse.
[6] 2.3. Dem hält der Revisionswerber bloß seine schon vor den Vorinstanzen vertretene Auffassung entgegen, den Feststellungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin zweimal erfolglos zur Arbeitsverrichtung aufgefordert worden sei und dies nachhaltig verweigert habe, woraus sich die Berechtigung der Entlassung ergebe.
[7] 2.4.Damit zeigt die Revisionsschrift weder eine unrichtige Gesetzesauslegung durch die Vorinstanzen noch eine Überschreitung des ihnen im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums auf, zumal sich auch bei der Auslegung von Urteilsfeststellungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt (RS0118891). Der vorliegende Fall ist so vollständig von den konkreten Sachverhaltsumständen und deren zumindest vertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht geprägt, dass generalisierende und auch in anderen Sachverhaltskonstellationen relevante Fragen weder ersichtlich sind noch von der Revision aufgezeigt werden.
[8] 3.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 5 10 Abs 3 ZPO; § 2 Abs 1 ASGG).
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