Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, geboren * 1941, *, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin Mag. E*, hier wegen Ablehnung, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe der Erwachsenenvertreterin vom 29. Jänner 2024 wird zurückgewiesen.
Die Erwachsenenvertreterin wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die pauschale Vorwürfe oder nur unsubstantiierte oder sonst zwecklose Ausführungen enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 6. September 2023, 3 Nc 13/23a, wies der Senat den Ablehnungsantrag der Betroffenen, soweit er sich auf alle Richter des Oberlandesgerichts Linz bezog, zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die weiters erklärte Ablehnung aller Richter des Landes und des Bezirksgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz.
[2] Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 lehnte die Betroffene daraufhin „alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidentin“ ab, weil sie durch die Entscheidung zu 3 Nc 13/23a in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten diskriminiert worden sei und kein vernünftiger Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen sei. Es möge der Beschluss zu 3 Nc 13/23a aufgehoben werden und die Rechtssache „angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen österreichischen Gerichtshofe“ dem Gerichtshof der Europäischen Union „zur Vorabentscheidung“ vorgelegt werden.
[3] Diese Ablehnung wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, 2 Nc 96/23z, zurückgewiesen.
[4] Die Erwachsenenvertreterin erklärte daraufhin „binnen offener (Not )Frist“ neuerlich die Ablehnung aller Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten und machte geltend, infolge Beschlussunfähigkeit des Obersten Gerichtshofs sei der „nicht offenbar unzuständige, nicht ausgeschlossene, zunächst übergeordnete Gerichtshof der Europäischen Union“ zur Entscheidung über die Ablehnung berufen; diesem sei der Ablehnungsantrag vorzulegen.
[5] Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig und daher zurückzuweisen, weil der Gerichtshof der Europäischen Union kein dem Obersten Gerichtshof in Ablehnungssachen übergeordneter Gerichtshof ist.
[6] Gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich – wie es angesichts der bereits rechtskräftigen Erledigung der Ablehnung sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofs der Fall ist – in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (3 Ob 147/21w mwN).
[7] Die Betroffene bzw deren Erwachsenenvertreterin ist daher gleichzeitig mit Zurückweisung ihrer Eingabe darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.
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