RS0133554 – OGH Rechtssatz
§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).