6Ob169/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* N*, geboren am *, vertreten durch MMMag. Alfred Krenn, LL.M., Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei E* N*, geboren am *, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens AZ 6 C 11/11g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2025, GZ 43 R 454/25w 12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 27. 6. 2013, AZ 45 R 107/13p, bestätigte das L andesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. 12. 2012, AZ 6 C 11/11g (verbunden mit 6 C 5/12a), mit dem die Ehe der Streiteile aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden wurde.
[2] Mit dem nun angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der im Februar 2025 eingebrachten Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
[3]Der Rechtsmittelwerber zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
[4] 1. Der Revisionsrekurs meint erkennbar, der Kläger habe ausreichendes Vorbringen zum Wiederaufnahmsgrund einer durch die Beklagteim wiederaufzunehmenden Verfahren begangenen strafbaren Handlung (Täuschung/Betrug) nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO, allenfalls auch jenem neu hervorgekommener Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO), erstattet.
[5]2. Die Wiederaufnahmsklage hat nach § 536 Z 3 ZPO unter anderem die Angabe der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist (§ 534 ZPO) ergibt. Die Klage ist nicht nur bei erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit im Vorprüfungsstadium zurückzuweisen; dem Gesetz ist nämlich eine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit fremd (1 Ob 232/21f ErwGr 1.;RS0111662; RS0044613 [T2]).
[6] 3.1. D er Kläger hat – trotz eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags des Erstgerichts – im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage erstattet oder dazu Beweismittel angeboten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch die Rechtsmittel des Klägers keine Ausführungen enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergäbe.
[7]3.2. Schon deshalb vermag der Revisionsrekurs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, die der Ansicht waren, die Wiederaufnahmsklage entspreche nicht den Anforderungen des § 536 ZPO.
[8] 3.3. Die Frage, ob mit dem Vorbringen zum (behaupteten) Verhalten der Beklagten oder den angeblich neuen Beweismitteln ein Wiederaufnahmegrund schlüssig dargelegt wurde, ist demnach nicht mehr relevant.
[9]3.3. Dazu kommt, dass das Ehescheidungsverfahren, dessen Wiederaufnahme gegenständlich begehrt wird, bereits seit dem Jahr 2013 rechtskräftig beendet ist. Gemäß § 534 Abs 3 ZPO kann aber nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wiederaufnahmsklage – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht mehr erhoben werden.