JudikaturOGH

RS0111662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist.

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