Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten.
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