11Os101/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ 54 Hv 33/25d 11.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E*des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 (richtig:) Z 3 SMG (1/) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – „in G* vorschriftswidrig Suchtgift
[1/] seit spätestens Ende 2022 bis Dezember 2023 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er 1.200 Gramm Kokain (360 Gramm Kokain-Base bei einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich rund 30 %; 24 Grenzmengen) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15fachen der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge reklamiert unter Bezugnahme auf Passagen im Referat entscheidender Tatsachen (US 1: „in einer das 15fache der Grenzmenge … nicht übersteigenden Menge“, „24 Grenzmengen“) und in der rechtlichen Beurteilung (US 7: „hat … das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen“) eine Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) hinsichtlich der Feststellungen zum überlassenen Suchtgiftquantum.
[5]Die Tatrichter konstatierten jedoch durchgehend und einheitlich, dass der Angeklagte anderen vorschriftswidrig mindestens 1.200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 30 % bzw 360 Gramm des Wirkstoffs Kokain-Base überlassen hat (US 1, 3, 5 ff). Der Ausspruch in Bezug auf die entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0106268) der überlassenen Wirkstoffmenge ist solcherart keineswegs widersprüchlich. Daran ändern auch die in den zitierten Passagen enthaltenen Rechenfehler und unrichtigen Rechtsausführungen nichts (vgl RIS-Justiz RS0099636; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 440).
[6]Die weitere, auf Z 9 lit a gestützte Beschwerde übersieht, dass der festgestellte Sachverhalt (entgegen den Rechtsausführungen auf US 7) im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht der Mengenqualifikation nach Abs 4 Z 3, sondern jener nach Abs 2 Z 3 (Überlassung einer das 15Fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge) des § 28a SMG subsumiert wurde (US 2). Dass diese im Schuldspruch vorgenommene – allein maßgebliche (vgl RISJustiz RS0118775 [T3]; Ratz , WKStPO § 281 Rz 266, 269, 272, 581 f) – Subsumtion falsch wäre, wird nicht behauptet.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.