Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Nc 14/24b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2025, GZ 14 Nc 8/25w 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Eingabe vom 14. 4. 2025 warf der Antragsteller zuletzt unter anderem sämtlichen Richtern eines Landesgerichts – nicht näher konkretisierte – Rechtsverstöße vor, weshalb diese „als Richter auszuschließen“ seien und die Rechtssache (daher) „an einen anderen Gerichtsort wie Wiener Neustadt“ zu delegieren sei.
[2]Das Oberlandesgericht Wien wies den – als solchen verstandenen – Ablehnungsantrag zurück und den Delegierungsantrag ab und sprach unter Hinweis auf § 86a Abs 2 ZPO aus, dass jeder weitere vom Antragsteller eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- und/oder zwecklosen Ausführungen bestehe und ein Begehren nicht erkennen lasse, und/oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte und/oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werde (§ 86a Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 ZPO).
[3]Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer als „Rekurs gemäß § 24 Abs. 2 JN“ sowie „Strafanzeige, Privateintritt erklärt, § 78 StPO gilt, gegen die RiOLG […]“ bezeichneten Eingabe.
[4] Das Oberlandesgericht Wien legte diesen Schriftsatz als „Rekurs“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[5]Diese Eingabe erfüllt die in § 86a Abs 2 ZPO genannten Voraussetzungen, weil auch darin bloß allgemein gehaltene, unkonkrete – und mit Beleidigungen einhergehende – Vorwürfe gegen verschiedene Staatsorgane erhoben werden. Da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vom Oberlandesgericht Wien (sowie zuvor bereits mehrfach in anderen von ihm eingeleiteten Verfahren; vgl etwa 1 Nc 84/23b [Rz 6 mwN]) auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs 2 ZPO hingewiesen wurde, ist sein Schriftsatz nach dieser Bestimmung (iVm Abs 1 leg cit) ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen. Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (RS0129051 [T5]).
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