13Os83/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 129/24t des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Verurteilten * Y* auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1]Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2024 (ON 23.3) wurde – soweit hier von Bedeutung – * Y* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Einer dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 24. April 2025, AZ 31 Bs 36/25h, (ON 30.3) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2]Mit dem auf beide Entscheidungen bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens macht * Y* Verletzungen der Art 6, 7, 8 und 13 MRK sowie diverser Bestimmungen des StGB und der StPO geltend.
[3] Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2024 (ON 23.3) richtet, ist er zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Berufung anfechten kann, im Sinn des Art 35 Abs 1 MRK (zu dessen Geltung im Verfahren über nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] gestützte Anträge siehe RISJustiz RS0122737) unzulässig sind (RISJustiz RS0124739 [T4]).
[4]Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens können auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden (RISJustiz RS0132365). Auf die Behauptung der Verletzung von Bestimmungen des StGB und der StPO ist daher nicht einzugehen.
[5]Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0124359).
[6] Indem der Antrag eine Verletzung der Art 6, 7, 8 und 13 MRK zwar nominell behauptet, dabei aber (teils bloß das Berufungsvorbringen wiederholend) auf einfachgesetzlicher Ebene argumentiert und den Urteilssachverhalt bestreitet, verkennt er, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen gerade nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RISJustiz RS0129606 [insbesondere T3]).
[7] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).