RS0008521 – OGH Rechtssatz
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen.