JudikaturOGH

6Ob82/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 206.094,08 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 166/24i 71, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2024, GZ 63 Cg 6/21h 65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück.

[2]Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[3]Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013).