JudikaturOGH

8Ob92/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** F*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH (im Firmenbuch gelöscht), *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.276,79 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger zeichnete über Beratung durch die beklagte Partei eine fremdfinanzierte kombinierte Veranlagungskonstruktion aus Fremdwährungskredit und ausländischen Lebensversicherungsverträgen, die als Tilgungsträger dienen sollten. Er brachte vor, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, die Veranlagung sei mit unrealistischen Versprechungen beworben worden und für die von ihm angestrebte Pensionsvorsorge völlig ungeeignet. Er begehrt in seiner auf Schadenersatz gestützten Klage die Zahlung von 9.276,79 EUR, die ihm für das Investment und Zinsenzuschüsse von seinem Verrechnungskonto bereits abgebucht worden seien, sowie (in zwei Varianten) die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige bzw derzeit noch nicht bezifferbare Nachteile aus dem Geschäftsfall.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Oktober 2012, AZ 25 S 100/12m, wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

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