8Ob92/12f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** F*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter im Konkurs der V***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.276,79 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 seine Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T9]).
Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit der Zurückziehung der Revision nicht entgegen. Prozesshandlungen im Sinne des § 163 ZPO sind solche, die eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken, aber nicht Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig (RIS Justiz RS0037082; Klauser/Kodek ZPO 16 § 163 E 5; aA Fink in Konecny/Fasching ² II/2, § 163 ZPO Rz 31; aber: Rz 35).